Beschluss vom 24.04.2012 -
BVerwG 1 WB 73.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B1WB73.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2012 - 1 WB 73.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B1WB73.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 73.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Oberstarzt Dr. Trapp und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Sengespeick
am 24. April 2012 beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 1 WB 73.11 , 1 WB 74.11 und 1 WB 75.11 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt, dass seine Beurlaubung für eine hauptberufliche Tätigkeit bei der ... GmbH verlängert wird, und wendet sich gegen seine Versetzung zum Amt ....

2 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Werdegang militärische Flugsicherung und seit 9. Juni 1997 Oberstleutnant. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. Mai 2017. Im Anschluss an eine Verwendung im Amt ... wurde der Antragsteller ab 1. Januar 1994 auf seinen Antrag im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Diese zunächst bis 31. Dezember 1998 befristete Beurlaubung wurde zweimal um je fünf Jahre und zuletzt am 3. März 2007 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

3 Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte der Antragsteller - nach einem in Verlust geratenen Antrag nochmals - die Verlängerung seiner Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2014. Die ... GmbH unterstützte den Antrag und erklärte, der Antragsteller arbeite für das Projekt ... und sei dort insbesondere auch mit der Implementierung von grenzübergreifenden militärischen Übungslufträumen befasst.

4 Mit Datum vom 20. April 2010 legte der Leiter des Amts ... den Antrag dem Personalamt der Bundeswehr vor und erklärte, der Verbleib des Antragstellers in seiner derzeitigen Verwendung bei der ... GmbH liege zunächst bis 31. Dezember 2013 im militärischen Interesse. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte er sodann mit, entgegen seiner Erklärung vom 20. April 2010 empfehle er nun, die Beurlaubung noch nicht zu verlängern, da der Antragsteller ab 1. Januar 2012 als Regenerant im Amt ... in Betracht komme. Das Personalamt teilte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mit, es schließe sich der zuletzt abgegebenen Empfehlung an. Die Werdegangssystematik sehe einen Wechsel zwischen militärischen Verwendungen und Verwendungen in der Beurlaubung zur ... GmbH vor. Damit solle die durch die Beurlaubung gewonnene Expertise und Erfahrung für die Streitkräfte genutzt werden. Er werde daher für eine militärische Anschlussverwendung mitbetrachtet, weshalb über die Verlängerung noch nicht entschieden werden könne.

5 Am 9. August 2011 führte das Personalamt mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. In einem ihm zur Kenntnis gegebenen Vermerk über das Gespräch wurde festgehalten, er, der Antragsteller, müsse vom Ende seiner Beurlaubung und von einer militärischen Anschlussverwendung ausgehen. In Anbetracht seiner Expertise werde er als Nachfolger des derzeitigen, am 29. Februar 2012 in den Ruhestand tretenden Dienstposteninhabers als Dezernent im Grundsatzdezernat ... des Amts ... geplant. Entsprechend dem Wunsch des Antragstellers könne die Planung einer Revision unterzogen werden, sollten sich grundlegende Veränderungen durch Wegfall des Dienstpostens ergeben. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 strebe das Personalamt eine „z.b.V-Lösung“ an, unterstütze aber auch einen Antrag auf befristete Verlängerung, wenn eine schriftliche Zusage der Weiterbeschäftigung durch die ... GmbH beigefügt werde.

6 Der Antragsteller erklärte, mit der geplanten Verwendung nicht einverstanden zu sein, und wandte sich zudem mit einem undatierten Schreiben unmittelbar an den Amtschef des Personalamts. In diesem Schreiben machte er insbesondere geltend, dass die „Bestandssicherheit“ des geplanten Dienstpostens im Lichte der Bundeswehrstrukturreform und der Dienstpostenbeschreibung fraglich erscheine. Er könne keinen Grund erkennen, der eine zwingende Nachbesetzung notwendig mache.

7 Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die ... GmbH, die vom Antragsteller aktuell wahrgenommene Aufgabe sei für das Projekt ... wesentlich und wichtig. Seine Erfahrung sei kurzfristig nicht ersetzbar. Die Verlängerung seiner Beurlaubung vorausgesetzt, könne der Antragsteller uneingeschränkt bis Ende 2014 beschäftigt werden. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht befristet und ende lediglich, wenn der Verlängerung der Beurlaubung nicht zugestimmt werde.

8 Mit Datum vom 21. September 2011 nahm der Leiter des Amts ... erneut Stellung. Nach Rücksprache mit der ... GmbH sei deren Stellungnahme so zu verstehen, dass mit ihr auch eine Weiterbeschäftigung bis zum 29. Februar 2012 erfasst werde. Er empfehle, den Antrag endgültig abzulehnen. Die ab 1. Januar 2012 angestrebte Verwendung auf einem Dienstposten „z.b.V.“ werde im Interesse der Übergabe der Dienstgeschäfte ausdrücklich befürwortet, wenngleich eine Verlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 hinnehmbar sei.

9 Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte der Amtschef des Personalamts dem Antragsteller auf seine Eingabe mit, der vorgesehene Dienstposten sei im Jahr 2009 durch die Abteilung Haushalt detailliert überprüft und die Aufgabenbeschreibung vollumfänglich gebilligt worden. Das Amt ... nehme die Fachaufgabe der militärischen Flugsicherung für den Gesamtbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wahr. Eine Besetzung von Dienstposten insbesondere im Bereich der konzeptionellen Weiterentwicklung der zivil-militärischen Zusammenarbeit mit Offizieren, die über Expertise in beiden Bereichen verfügten, sei deshalb umso wichtiger.

10 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung mit der Begründung ab, aufgrund seiner Expertise sowie der Dringlichkeit und Notwendigkeit, den frei werdenden Dienstposten wieder zu besetzen, sei der Antragsteller hierfür prädestiniert.

11 Mit Versetzungsverfügung Nr. 1100489074 vom 18. Oktober 2011 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum Amt ... auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ versetzt. Mit erster Korrektur vom 9. November 2011 wurden der vorgesehene Standort und der Bereich der Teileinheit dahin berichtigt, dass der Antragsteller zum Amt ... in L. zum Dezernat ... versetzt wurde. Mit weiterer Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1100489097) wurde der Antragsteller ab 1. März 2012 auf den angekündigten Dienstposten im Dezernat I 1 versetzt.

12 Am 8. November 2011 legte der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid sowie die Versetzungsverfügungen Beschwerde ein und erstreckte diese mit Schreiben vom 24. November 2011 zugleich auf die vorgenommene Korrektur der Versetzungsverfügung Nr. 1100489074. Zur Begründung machte er geltend, es bestehe unverändert ein militärisches Interesse an seiner Verwendung bei der ... GmbH. Die geänderte Auffassung des Leiters des Amts ... sei unverständlich und willkürlich. Bereits im April 2010 habe bekannt sein müssen, dass der bisherige Inhaber des Dienstpostens ausscheiden werde. Die Beschreibung des Dienstpostens sei überholt. Nahezu alle Inhalte seien nicht mehr gültig. Soweit auf eine Organisationsprüfung im Jahr 2009 verwiesen werde, könne er dies nicht nachvollziehen. In dem Stationierungskonzept 2011 habe der Bundesminister der Verteidigung festgelegt, dass die Dienstposten des Amts ... der Bundeswehr von 60 auf 40 verringert würden. Die Notwendigkeit, den strittigen Dienstposten nachzubesetzen, begegne daher erheblichen Zweifeln. Durch die Verkleinerung der Luftwaffe würden zudem ausreichend Flugsicherungsstabsoffiziere frei, mit denen der Dienstposten nachbesetzt werden könne. Es stehe zwar außer Frage, dass er aufgrund seiner Expertise für den Dienstposten prädestiniert sei. Richtig sei aber auch, dass es in der ... GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere mit gleicher Expertise gebe. Zumindest in einem Fall sei eine Beurlaubung, die mehrere Monate nach seinem Antrag beantragt worden sei, genehmigt worden. Somit sei erkennbar, dass nicht seine Expertise, sondern andere, gegen ihn gerichtete Gründe entscheidend gewesen seien. Das Personalamt habe außerdem erklärt, eine bis zum 29. Februar 2012 befristete Verlängerung seiner Beurlaubung zu unterstützen, wenn die ... GmbH seine Weiterbeschäftigung zusage. Die vorliegende schriftliche Zusage der ... GmbH erfasse sogar die Zeit bis zum 31. Dezember 2014. Den zugleich von ihm verlangten veränderten Verlängerungsantrag werde er nicht stellen, da dies seiner Beschwerde widerspreche. Diese Zusicherung werde ignoriert. Zudem werde die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten und es fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung.

13 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 lehnte der Bundesminister der Verteidigung Anträge auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO ab. An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung und der Versetzungsverfügungen bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Für die Versetzung des Antragstellers zum Amt ... bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten Flugsicherungsstabsoffizier zum 1. März 2012 nachzubesetzen sei. Die Versetzung sei notwendig, weil der Antragsteller der einzige qualifizierte Flugsicherungsstabsoffizier gewesen sei, der in absehbarer Zeit für die Besetzung zur Verfügung stehe. Aufgrund seiner Expertise werde er auf dem Dienstposten dringend benötigt. Angesichts der langjährigen Tätigkeit bei der ... GmbH sei eine Einarbeitung notwendig, weshalb zunächst die Versetzung zum Amt ... unter Nutzung einer „Planstelle z.b.V.“ erfolge.

14 Mit Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung die Beschwerden zurück. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt:

15 Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sein Sonderurlaub weiter verlängert werde. Eine Verlängerung sei nur dann möglich, wenn gemäß § 9 SUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung ein Interesse der Bundeswehr an der Fortführung der Tätigkeit als wichtiger Grund für die Beurlaubung bestehe und dienstliche Gründe der Verlängerung der Beurlaubung nicht entgegenstünden. Dies sei hier nicht der Fall.

16 Das Personalamt habe übereinstimmend mit den „Bestimmungen über die Beurlaubung von Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH (...)“ zeitgerecht vor dem Ende der Beurlaubung eine militärische Anschlussverwendung festgelegt. Aufgrund der im Einsatz relevanten Kernfähigkeiten im Bereich der örtlichen militärischen Flugsicherung sei in Zukunft mit weniger Beurlaubungen zur ... GmbH zu rechnen. Es sei nunmehr geboten, die Erfahrungen und Kenntnisse des Antragstellers gewinnbringend für die Bundeswehr zu nutzen, auch wenn er mit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand trete. Ein wichtiger Grund für die weitere Beurlaubung sei somit nicht mehr ersichtlich. Hieran könne das Schreiben der ... GmbH vom 15. September 2011 nichts ändern. Zudem stünden dienstliche Gründe einer Verlängerung der Beurlaubung entgegen. Zum 1. März 2012 sei der frei werdende Dienstposten beim Amt ... nachzubesetzen. Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller sehr gut geeignet und derzeit der einzige Flugsicherungsstabsoffizier, der für die Besetzung zur Verfügung stehe. Zuvor sei aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei der ... GmbH eine zweimonatige Einarbeitung notwendig. Eine Verlängerung der Beurlaubung sei dem Antragsteller nicht zugesichert worden. Aus der Stellungnahme des Leiters des Amts ... vom 20. April 2010 und den mehrmaligen Verlängerungen der Beurlaubung lasse sich ein Anspruch auf Verlängerung der Beurlaubung nicht ableiten.

17 Auch die Versetzungsverfügungen des Personalamts seien nicht zu beanstanden. Für die Versetzung zum Amt ... bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten des Flugsicherungsstabsoffiziers zum 1. März 2012 nachzubesetzen und zuvor eine Einarbeitung notwendig sei. Schwerwiegende persönliche Gründe gemäß den Versetzungsrichtlinien seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Interesse des Antragstellers an seiner weiteren Beurlaubung könne an dieser Bewertung nichts ändern. Soweit der Antragsteller ausführe, es gebe bei der ... GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere, die ebenfalls geeignet seien, könne dies zutreffen. Jedoch endeten deren Beurlaubungen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung. Es gebe auch keine Erkenntnisse über grundlegende Änderungen im Rahmen der Strukturreform der Bundeswehr, weshalb es einer Revision der getroffenen Entscheidung nicht bedürfe. Die Schutzfrist von drei Monaten nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien sei nicht verletzt, da diese nur bei einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs gelte. Ein solcher Wechsel liege nicht vor, da der Antragsteller sogar im gleichen Gebäude wie bisher verbleibe.

18 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2011 hat der Antragsteller am 28. Dezember 2011 beim Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Bundesminister der Verteidigung hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

19 Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller insbesondere weiter aus:
Der Leiter des Amts ... habe den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung am 20. April 2010 rechtlich verbindlich dahingehend beschieden, dass die Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2013 im militärischen Interesse liege. Erst der Bescheid vom 30. September 2011 habe die Anschlussverwendung festgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland habe 2008 die Vereinbarung zur Schaffung des ... unterzeichnet. Er, der Antragsteller, habe in diesem Projekt die militärischen Interessen der Bundeswehr wahrgenommen. Mangels personeller Alternative könnten diese Interessen in dem von ihm bearbeiteten Bereich nicht mehr wahrgenommen werden. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Beurlaubung dar. Die Erklärungen des Leiters des Amts ... seien widersprüchlich, weshalb die Maßnahmen zutreffend als willkürlich gerügt worden seien. Dies gelte besonders mit Blick auf die nicht mehr zutreffende Beschreibung des Dienstpostens. Die Qualitätskontrolle der überörtlichen militärischen Flugsicherung obliege zwischenzeitlich der ... GmbH. Im Jahr 2009 sei das Bundesaufsichtsamt für die Flugsicherung geschaffen worden. Die Restaufgabe des Dienstpostens bestehe in der Fortschreibung des Konzepts der zivil-militärischen Integration, die seit Jahren nicht mehr erfüllt werde. Entsprechender Expertise bedürfe das Amt ... der Bundeswehr daher nicht. Zudem seien weitere Stabsoffiziere bei der ... GmbH tätig, deren Beurlaubungen problemlos verlängert worden seien. Damit seien Fakten geschaffen worden, was ein Auswahlverschulden begründe. Bei der Entscheidung seien seine persönlichen und finanziellen Belange nicht angemessen berücksichtigt worden, womit eine Ermessensfehlentscheidung bewiesen sei. Es bedürfe besonderer, zwingender Gründe, um ihn aus seiner besonderen Position herauszulösen. Solche Gründe gebe es offensichtlich nicht. Die Dauer der Beurlaubung gehe schutzwürdig über den Zeitraum hinaus, der in den Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau und die Verwendungsplanung der Truppenoffiziere des Truppendienstes der Luftwaffe genannt werde und erfordere eine erhöhte Fürsorge. Er habe bereits vor seiner Beurlaubung die Aufgabe wahrgenommen, die er nunmehr erneut wahrnehmen solle. Nach der Tätigkeit bei der ... GmbH sei dies in seinem Verwendungsaufbau ein erheblicher Rückschritt, der ihn benachteilige. Auch sei nicht substanziiert dargelegt, dass er seine Expertise auf dem Dienstposten auch nur ansatzweise anwenden könne. Der militärische Nutzen seiner Verwendung bei der ... GmbH sei weitaus höher. Der Dienstposten sei über Jahre vakant gewesen und könne es auch weiterhin bleiben. Darauf deuteten die Neuausrichtung der Streitkräfte und die Reduzierung der Luftwaffe hin.

20 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 30. September 2011, die Versetzungsverfügungen des Personalamts der Bundeswehr Nr. 1100489074 und Nr. 1100489097 vom 18. Oktober 2011 sowie den Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, die Beurlaubung des Antragstellers zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern,
hilfsweise, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung des Antragstellers zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

21 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

22 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und trägt ergänzend vor, die Stellungnahmen des Leiters des Amts ... seien weder rechtlich verbindlich noch widersprüchlich. Die Bewertung, ob eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse liege, hänge nicht allein von der Bereitschaft der ... GmbH ab, das bestehende Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der zu besetzende Dienstposten sei im Jahr 2009 umfassend geprüft worden. Es liege eine gebilligte und wirksame Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) und eine diesbezügliche Aufgabenbeschreibung (Stand 12. Dezember 2009) vor. Daher sei der Dienstposten mit einem geeigneten Stabsoffizier zu besetzen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Antragsteller einzelne Tätigkeitsbeschreibungen des Dienstpostens für nicht mehr zutreffend halte. Der Antragsteller erhalte ab 2. Januar 2012 Besoldung und werde weiterhin im selben Dienstgebäude eingesetzt. Die Dauer der Beurlaubung begründe keine besondere Schutzwürdigkeit. Vielmehr begründe sie ein besonderes dienstliches Interesse, die insoweit gewonnenen Erfahrungen auf einem geeigneten Dienstposten im Amt ... nutzbar zu machen. Die Bewertung des militärischen Nutzens einer weiteren Beurlaubung obliege nicht den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die Behauptung, der Dienstposten sei über Jahre vakant gewesen und könne dies ohne Weiteres bleiben, sei nicht nachvollziehbar, nachdem der Dienstposten aufgrund der Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers nachzubesetzen sei. Ob und inwieweit die Reduzierung der Luftwaffe im Rahmen der Neuausrichtung der Streitkräfte sich auf den Dienstposten auswirken werde, lasse sich derzeit nicht abschließend bewerten. Es dürfe jedoch davon auszugehen sein, dass für den Antragsteller weiterhin geeignete Aufgaben in einem Grundsatzreferat des Amts ... vorhanden seien.

23 Mit Beschluss vom 9. Februar 2012 hat der Senat die Verfahren des Antragstellers mit den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und die Anträge abgelehnt (1 WDS-VR 10.11 , 1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11 ).

24 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 1396/11 und DL 1319/11 -, die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A - D) und die Akten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR 10.11 , 1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

25 Die auf die Verlängerung der Beurlaubung des Antragstellers für eine hauptberufliche Tätigkeit bei der ... GmbH (BVerwG 1 WB 73.11 ) und gegen die Versetzungsverfügungen des Personalamts der Bundeswehr Nr. 1100489074 (BVerwG 1 WB 74.11 ) und Nr. 1100489097 (BVerwG 1 WB 75.11 ) vom 18. Oktober 2011 gerichteten Verfahren beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Ziel. Sie werden daher zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

26 1. Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung Nr. 1100489074 vom 18. Oktober 2011 richtet (BVerwG 1 WB 74.11 ), ist der Antrag unzulässig geworden. Diese Versetzungsverfügung, mit der der Antragsteller zum 1. Januar 2012 zum Amt ... auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ versetzt wurde, hat sich mit Ablauf des 29. Februar 2012 erledigt, da der Antragsteller seit 1. März 2012 aufgrund der weiteren Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1100489097) auf einen Dienstposten des Amts ... im Dezernat ... versetzt ist.

27 Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme erledigt, so ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 WBO gegebenenfalls auszusprechen, dass die Maßnahme rechtswidrig war, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht. Ein derartiges Feststellungsinteresse vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 S. 12 m.w.N., vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52> und vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 -). Ob Umstände vorliegen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 WBO, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <90>, BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, S. 12). Allerdings ist es Sache des Antragstellers, sein Feststellungsinteresse substanziiert geltend zu machen (stRspr, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 -, vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N. und vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 -). Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben, denn Umstände, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ungeachtet dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2012 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass (auch) die erledigte Versetzungsverfügung rechtmäßig ist, woran festgehalten wird.

28 2. Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung haben es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, die Beurlaubung des Antragstellers zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH weiter zu verlängern. Auch die Versetzungsverfügung Nr. 1100489097 vom 18. Oktober 2011, mit der der Antragsteller zum 1. März 2012 auf einen Dienstposten des Amts ..., Dezernat ..., versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

29 Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2012 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 10.11 , 1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11 ) im Einzelnen dargelegt. Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 4. April 2012 ist ergänzend anzumerken:

30 a) Persönliche Gründe, die nach ihrer Bedeutung als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV die weitere Beurlaubung des Antragstellers rechtfertigen könnten, ergeben sich weder aus der Gesamtdauer der bisherigen Beurlaubungen noch aus den nicht weiter substanziiert behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf den militärischen Werdegang des Antragstellers. Auch wenn die Beurlaubungen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt wurden, beruhen sie auf entsprechenden Anträgen und damit jeweils freiwilligen Entscheidungen des Antragstellers. Der Antragsteller wurde während seiner Beurlaubung 1997 befördert und kann und konnte sich wie jeder andere Soldat auf Beförderungsdienstposten bewerben, über deren Besetzung nach Eignung, Befähigung und Leistung entschieden wird. Wie bereits im Beschluss vom 9. Februar 2012 (Rn. 29) ausgeführt, musste der Antragsteller im Übrigen stets davon ausgehen, dass seine Beurlaubungen befristet sind und sich an diese eine militärische Verwendung anschließen werde. Danach liegen weder eine erhöhte Fürsorgepflicht noch konkrete Nachteile vor, die gewichtig und schutzwürdig wären und als persönlich wichtiger Grund eine weitere Beurlaubung rechtfertigen könnten. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Antragsteller geforderte besoldungs- und versorgungsrechtliche Betrachtung. Die Beurlaubungen wurden gegen Zahlung eines Versorgungszuschlages als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt. Mit der Vergütung durch die ... GmbH, die der Antragsteller an Stelle seiner Besoldung während seiner Beurlaubung erhalten hat, mag er sich wirtschaftlich besser gestellt und einen Vorteil aus der Beurlaubung gezogen haben. Der Fortbestand eines solchen Vorteils ist jedoch im Lichte der bekannten Befristung weder schutzwürdig noch hat er das Gewicht, als persönlich wichtiger Grund eine weitere Beurlaubung zu rechtfertigen.

31 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, er sehe seine subjektiven Rechte schon dadurch tangiert, dass der Verwendungswechsel nur bei ihm nach langer Verwendungsdauer erfolge, steht dem das Vorbringen gegenüber, die „Befristung“ sei in seinem Fall nach ungewöhnlich langer Beurlaubung zur ... GmbH erfolgt. Sollte der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Beurlaubung nach ungewöhnlich langer Dauer gleichheitswidrig nicht weiter verlängert worden sei, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substanziiert. Es fehlt bereits an konkreten Anhaltspunkten für eine über den Einzelfall hinausgehende ständige Verwaltungspraxis dahin, auch ohne das Vorliegen eines persönlichen wichtigen Grundes, gestützt auf hinreichend gewichtige dienstliche Gründe (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2012, Rn. 30) in vergleichbaren Fällen einem Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung zu entsprechen. Der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr hat hierzu in seinem Schreiben vom 22. September 2011 erklärt, auch andere Offiziere des Truppendienstes seien nach Beendigung ihrer Beurlaubung wieder in eine militärische Verwendung geführt worden. Eine militärische Anschlussverwendung fünf Jahre vor Erreichen der persönlichen Altersgrenze sei kein außergewöhnlicher Vorgang und werde regelmäßig praktiziert.

32 b) Auch soweit der Antragsteller das dienstliche Bedürfnis an seiner Verwendung im Amt ... in Abrede stellt, hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 9. Februar 2012 fest (Rn. 36 ff.). Das vom Antragsteller als planlos und letztendlich als willkürlich empfundene Verhalten des Leiters des Amts ... stellt das im Beschluss vom 9. Februar 2012 dargelegte dienstliche Interesse schon wegen der Vorgaben der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung nicht in Frage. Im Übrigen lässt sich das Verhalten des Leiters des Amts ... im Vorfeld verbindlicher Entscheidungen des Personalamts zwanglos durch die in diesem Stadium noch im Fluss befindliche Meinungsbildung erklären. Soweit der Antragsteller als Indiz für eine willkürliche Verwendungsentscheidung behauptet, seine bei der ... GmbH erworbene Expertise sei für seinen neuen Dienstposten ohne jeden Nutzen, stellt er sich in Widerspruch zu seiner früheren Einlassung, nach der er für den Dienstposten prädestiniert sei. Sein Vorbringen, seine Expertise als Führungskraft und aus dem Projekt ... bleibe ungenutzt, erfasst nur einen Teil der bei der ... GmbH gesammelten Erfahrungen. Der Amtschef des Personalamts hat in seinem Schreiben vom 22. September 2011 schlüssig erläutert, weshalb die Expertise des Antragstellers aus den Bereichen der militärischen und zivilen Flugsicherung für die Besetzung von Dienstposten im Amt ... wichtig sei. Danach vermag der Senat eine gezielt willkürliche Behandlung des Antragstellers unverändert nicht zu erkennen.