Beschluss vom 11.03.2009 -
BVerwG 8 PKH 5.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B8PKH5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2009 - 8 PKH 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B8PKH5.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 5.08

  • VG Frankfurt/Oder - 11.09.2008 - AZ: VG 4 K 2158/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1 Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil dem Prozesskostenhilfegesuch nicht zu entnehmen ist, weshalb eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2008 hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.

2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Die von der Klägerin geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob eine Beweislastumkehr bei nachgewiesener massiver Bespitzelung durch die Staatssicherheit und der Empfehlung alles zu unternehmen, um der Betroffenen zu schaden, stattzufinden habe“,
wird sich in einem Revisionsverfahren von vornherein nicht stellen. Denn es fehlt nach dem gesamten Akteninhalt, aber auch nach dem Vorbringen der Beteiligten an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer „Stasi-Bespitzelung“ und dem durch das Kreisgericht Eberswalde angeordneten gerichtlichen Verkauf des streitbefangenen Grundstücks. Der Verkaufsbeschluss des Kreisgerichts erfolgte am 23. Dezember 1982, nachdem zuvor durch Urteil der Strafkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Lichtenberg nach vorausgegangener Hauptverhandlung am 25., 26. und 29. August 1980 die Klägerin wegen mehrfacher Verkürzung von Steuern in einem schweren Fall (Verbrechen) gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2, §§ 63, 64 StGB der DDR i.d.F. vom 19. Dezember 1974 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, aber auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass diese Verurteilung in irgendeiner Weise durch eine Tätigkeit der Staatssicherheit beeinflusst worden ist. Dass ihre strafrechtliche Verurteilung nicht politisch motiviert war, wird im Übrigen durch die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin erhärtet, das einen Antrag auf Aufhebung der früheren Steuerbescheide der DDR-Behörden ablehnte. Auch ein Antrag auf Rehabilitierung wegen der ergangenen strafrechtlichen Entscheidung ist rechtskräftig durch die Gerichte des Landes Berlin abgelehnt worden. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Unterlage des Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte), dass es sich bei der Klägerin „um eine feindlich negative und aktive Sympathisantin der Ereignisse um die Zionskirche“ handelt. Diese Ereignisse sind jedoch erst Mitte der 80er Jahre erfolgt und haben mit dem steuerverkürzenden Verhalten der Klägerin in den Jahren 1976 bis 1979, das Gegenstand ihrer strafrechtlichen Verurteilung war, nichts zu tun. Auf diesen Umstand ist die Klägerin bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 2008, mit dem ihr erstinstanzlich gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hingewiesen worden, ohne dass sie die Begründung dieses Beschlusses zum Anlass nahm, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen ihrer Verurteilung und ihrer (späteren) oppositionellen Haltung zum DDR-Staat darzulegen.

4 Die Klägerin hat auch keine durchgreifende Verfahrensrüge erheben können. Es trifft nicht zu, dass der Klägerin das rechtliche Gehör verwehrt worden ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in einer Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Sie erfordert zusätzliche Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Dem ist der gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Das erstinstanzliche Gericht war von der Richtigkeit der Aussage des Beigeladenen zu 1, dass er seinerseits dringenden Wohnraumbedarf hatte, überzeugt. Diese richterliche Überzeugungsbildung ist vom Revisionsgericht auch nicht näher nachzuprüfen, zumal gerichtsbekannt ist, dass in der DDR unzureichende Wohnraumverhältnisse herrschten und kein Gesichtspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Aussage des Beigeladenen zu 1, dass er bisher in einem Zimmer mit seiner Frau und seinem Kind gelebt hat, unrichtig gewesen sein könnte. Im Übrigen hätte es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Hand gehabt, den Termin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wahrzunehmen und ggf. Nachfrage zu halten, da seine Gründe, dass er den Termin wegen eines anderweitigen Termin vor dem Arbeitsgericht in Berlin hätte nicht wahrnehmen können, ausweislich der überzeugenden Begründung im verwaltungsgerichtlichen Urteil (vgl. UA S. 8) nicht durchschlagen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Versagung einer Bietgenehmigung für das Versteigerungsverfahren zu Gunsten des Schwiegersohns der Klägerin und ihrer Tochter die Annahme einer unlauteren Machenschaft begründen könnte. Denn für den Verkaufsbeschluss des Kreisgerichts Eberswalde vom 23. Dezember 1982, der den damals geltenden Vorschriften der DDR entsprach, und der zur Entziehung des Eigentums der Klägerin führte, ist es letztlich unerheblich, an welchen Erwerber das eingetragene Grundstück im Wege der Vollstreckung gerichtlich verkauft wurde. Es kommt hinzu, dass ausweislich des Schreibens des Magistrats von Berlin, Abt. Finanzen und Steuern, Sektor Vollstreckung, das an das Kreisgericht Eberswalde gerichtet war und dort am 15. Oktober 1982 einging, der Magistrat von Berlin als Vollstreckungsschuldner ausdrücklich einem außergerichtlichen Erwerb des Grundstücks durch den Schwiegersohn der Klägerin widersprach. Dies wurde damit begründet, dass der Schwiegersohn bisher gar keinen Antrag gestellt habe und eine Zustimmungserklärung auch nicht erteilt würde mit der näheren Erklärung:
„Lange bevor wir den gerichtlichen Verkauf bei Ihnen beantragt haben, gab es von unserer Seite in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin unserer Schuldnerin Initiativen, das Objekt auf dem o.g. Wege zu verkaufen. Diese Bestrebungen sind gescheitert, da Frau M. (so hieß damals die Klägerin, erg.) keine Vollmacht zum Grundstücksverkauf erteilte“ (Bl. 132 R BA III).

5 Nach alledem spricht nichts für eine Gehörsverletzung durch das erstinstanzliche Gericht. Auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes scheidet aus. Die Rüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. z.B. Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG
8 PKH 9.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 12 S. 36). Die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens müsste damit für die Klägerin offensichtlich erfolglos bleiben.

Beschluss vom 24.04.2009 -
BVerwG 8 B 105.08ECLI:DE:BVerwG:2009:240409B8B105.08.0

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BVerwG 8 B 105.08

  • VG Frankfurt/Oder - 11.09.2008 - AZ: VG 4 K 2158/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 99 931 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen eines geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der beschließende Senat hat dies in dem Beschluss vom 11. März 2009 - BVerwG 8 PKH 5.08 -, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.