Beschluss vom 24.04.2008 -
BVerwG 10 B 30.08ECLI:DE:BVerwG:2008:240408B10B30.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2008 - 10 B 30.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:240408B10B30.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 30.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.