Beschluss vom 24.04.2006 -
BVerwG 5 B 77.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B5B77.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2006 - 5 B 77.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B5B77.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 77.05

  • Bayerischer VGH München - 25.05.2005 - AZ: VGH 12 B 02.2948

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Die von der Beschwerde als Zulassungsgrund (nur noch) behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

2 1. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - (NJW 1999, 2912) hat die Beschwerde zwar den Rechtssatz entnommen, dass ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt vom Gericht nicht geheilt werden kann. Sie hat dem jedoch keinen gleichfalls abstrakten, aber abweichenden Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil gegenübergestellt. Indem sie rügt, das Berufungsgericht „verkenne“ jenen Rechtsgrundsatz, weil es den angefochtenen Überleitungsbescheid trotz Fehlens von Ermessenserwägungen in der Bescheidbegründung aufrechterhalten habe, macht die Beschwerde lediglich eine - aus ihrer Sicht - fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.

3 Vor allem aber geht die Beschwerde darüber hinweg, dass es auf den von ihr wiedergegebenen - in seiner Geltung vom Berufungsgericht nicht bestrittenen - Rechtsgrundsatz hier nicht entscheidungstragend ankommt, weil der Verwaltungsgerichtshof „angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise (von einer) Ermessensreduzierung auf Null“ ausgegangen ist (vgl. S. 6 des Berufungsurteils). Es ist aber Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und wird von dessen oben genanntem Beschluss nicht in Frage gestellt -, dass bei einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn also die gebotene Ermessensbetätigung nicht zu einem anderen rechtlich vertretbaren Ergebnis hätte führen können, ein angefochtener Verwaltungsakt trotz unterlassener Ermessensbetätigung Bestand haben muss (vgl. z.B. das auch von der Beschwerde benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281 <287>). So liegen die Dinge hier; denn das Berufungsgericht hat (a.a.O.) § 90 i.V.m. § 2 Abs. 1 BSHG dahin ausgelegt, dass der Nachrang der Sozialhilfe hier „angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null“ bewirkt habe, da „schützenswerte Belange der verstorbenen Klägerin nicht einmal ansatzweise erkennbar (seien), die in die Ermessensbetätigung hätten Eingang finden müssen“; die Klägerin habe „weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nur ansatzweise Gründe bezeichnet, die dem Beklagten als Anlass hätten dienen können zu prüfen, ob die beabsichtigte Überleitung unbillig oder unzumutbar ist“.

4 2. Entgegen der Behauptung der Beschwerde ist das Berufungsgericht auch nicht von dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1993 abgewichen, wonach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG den Sozialhilfeträger nicht von der Aufgabe entbindet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zugunsten des vermeintlichen Drittschuldners von einer beabsichtigten Anspruchsüberleitung abgesehen oder diese der Höhe nach zu beschränken ist. Die Beschwerde macht geltend, in dieser Entscheidung sei ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Frage der Ermessensreduzierung sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Ermessensausübung insbesondere aus Schwere und Dauer des Pflegebedarfs sowie Umfang der erbrachten Pflegeleistungen ergeben könnten. Aber auch insoweit hat die Beschwerde keinen im Berufungsurteil aufgestellten Rechtssatz bezeichnet, der jenen Rechtssätzen widerspräche. Der Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., S. 5) hat im Gegenteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dessen Aussagen im Wesentlichen wortgleich zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen. Dass diese Entscheidung gleichwohl nicht in der von der Beschwerde für geboten gehaltenen Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Ermessensnichtgebrauchs besteht, liegt auch insoweit daran, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Erwägung, ermessensrelevante Belange der verstorbenen Klägerin seien nicht erkennbar, eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen hat. Zwar hält die Beschwerde dem entgegen, „gerade hierzu (habe) die Klägerin ... Stellung bezogen“ und Ausführungen gemacht. Damit wendet die Beschwerde sich indessen gegen die Würdigung des klägerischen Sachvortrags durch das Gericht und macht eine fehlerhafte Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof nicht bestrittenen Rechtssatzes geltend; eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht bezeichnet.

5 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.