Beschluss vom 24.04.2006 -
BVerwG 4 B 29.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B4B29.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2006 - 4 B 29.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B4B29.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 29.06

  • Thüringer OVG - 24.11.2005 - AZ: OVG 1 KO 531/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Wird, wie hier, ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt, muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss aufgezeigt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 Die Beschwerde legt schon nicht dar, welche Tatsachen das Berufungsgericht voraussichtlich ermittelt hätte, wenn es die Tischlerei der Beigeladenen zu 1 und 2 während des laufenden Betriebes und nicht in einer Betriebspause in Augenschein genommen hätte. Ihr Vorbringen, bei Durchführung der vermissten Beweisaufnahme hätte sich herausgestellt, dass die hofseitige Überdachung Teil der Tischlerei ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil es sich hierbei nicht um einen Tatsachenvortrag, sondern um eine rechtliche Wertung handelt. Was fehlt, ist die Schilderung, in welcher Weise die Fläche unter dem Dach dem Vernehmen nach genutzt wird.

4 Die Beschwerde scheitert des Weiteren daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem vorinstanzlich anberaumten Ortstermin nicht darauf gedrängt hat, die Tischlerei während einer Betriebsphase zu besichtigen. Die vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts im Anschluss an die Augenscheinseinnahme eingeräumte Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, hat er nicht dazu genutzt, einen ergänzenden Beweisantrag zu stellen. Dieses Versäumnis lässt sich nicht mit der Rüge überspielen, das Berufungsgericht habe selbst erkennen müssen, dass eine Besichtigung der Tischlerei während der Betriebszeiten notwendig sei; denn die Beschwerde benennt keine Umstände, die dem Berufungsgericht hätten Anlass geben müssen, aus eigenem Antrieb in die von ihr für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme einzutreten. Mit der bloßen Behauptung, die vermissten Ermittlungen hätten sich dem Tatsachengericht von sich aufdrängen müssen, ist es nicht getan.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.