Beschluss vom 24.04.2006 -
BVerwG 3 PKH 9.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B3PKH9.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 PKH 9.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B3PKH9.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 9.06

  • VG Greifswald - 06.02.2006 - AZ: VG 5 A 258/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG), da er aus politischen Gründen aus dem Dienst der Nationalen Volksarmee entlassen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil eine politische Verfolgung nicht erkennbar sei; schon seine Angaben zur politischen Verfolgung seien zu unbestimmt und ließen ein konkret erlebtes Geschehen nicht erkennen.

2 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

Beschluss vom 12.07.2006 -
BVerwG 3 B 45.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120706B3B45.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006 - 3 B 45.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120706B3B45.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 45.06

  • VG Greifswald - 06.02.2006 - AZ: VG 5 A 268/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Aus den im Beschluss vom 24. April 2006 - BVerwG 3 PKH 9.06 - genannten Gründen hätte die Beschwerde unabhängig davon in der Sache ebenfalls erfolglos bleiben müssen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.