Beschluss vom 24.03.2003 -
BVerwG 8 B 22.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240303B8B22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2003 - 8 B 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240303B8B22.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 22.03

  • VG Potsdam - 11.11.2002 - AZ: VG 9 K 5889/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107 371,29 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 61 = NVwZ 2001, 799 <800>) unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich die von der Beschwerde vermisste Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen. Nachdem die Beteiligten bis dahin immer über die Frage gestritten hatten, ob ein Verstoß gegen die Grundstücksverkehrsverordnung der DDR wegen fehlerhafter Angaben der Beigeladenen vorgelegen habe, hat die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 vortragen lassen, sie habe sich zur Schenkung deswegen entschlossen, weil sie die Absicht gehabt habe, nach Ablauf einer Sperrfrist wieder besuchsweise in die DDR einzureisen und in diesem Zusammenhang das Grundstück selbst zu nutzen. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen noch nicht einmal schlüssig zu entnehmen ist, die Eigentumsübertragung sei nur treuhänderisch erfolgt, wie es die Beschwerde jetzt geltend gemacht hat, hat die Klägerin für diesen eher überraschenden Vortrag keinerlei Beweise angeboten. Soweit in dem Schriftsatz auf das Zeugnis der Herren R. V. und R. D. verwiesen wird, bezieht sich dies einerseits auf Erklärungen der Beigeladenen nach Geltendmachung des Restitutionsanspruchs und andererseits auf angebliche Absichten der Beigeladenen vor Abschluss des Schenkungsvertrages, nicht aber auf die nunmehr geltend gemachte Treuhandabrede. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen können ohne weiteres als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus eine Treuhandabrede herzuleiten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.