Beschluss vom 24.03.2003 -
BVerwG 2 B 39.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240303B2B39.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2003 - 2 B 39.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240303B2B39.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 39.02

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 14.08.2002 - AZ: OVG 2 L 236/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben. In dem erstrebten Revisionsverfahren ist eine Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 131 BRRG und § 15 Abs. 5 LNOG voraussetzen, dass der Beamte bereits nach §§ 128 ff. BRRG übernommen worden ist, beantwortet sich ohne jeglichen klärungsbedürftigen Zweifel aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung davon abhängig, dass "innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen" ist. Im Hinblick auf die in der Zukunft liegende Neuorganisation ist es in aller Regel ausgeschlossen, dass die auf die Neuorganisation bezogene Übernahme des Beamten bereits vollzogen ist. Dem entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, nämlich Ernennungen zu unterbinden, die die Durchführung der wegen der Neuorganisation (§§ 128 bis 130 BRRG) erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschweren.
Der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel, das Berufungsgericht sei dem Beweisantrag vom 14. August 2002 nicht nachgegangen, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger unter Beweisangebot vorgetragene Tatsache als wahr unterstellt. Der Erhebung des Beweises bedurfte es danach nicht. Wenn das Berufungsgericht aus dem vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass einzelne Beamte bereits vor Abschluss des Teilvertrags vom Beigeladenen ernannt und übernommen worden sind, andere Schlussfolgerungen gezogen hat, berührt dies nicht die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Vielmehr geht es um die Würdigung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall. Diese Beurteilung kann nicht mit der Rüge mangelnder Aufklärung angegriffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.