Beschluss vom 24.02.2014 -
BVerwG 9 B 38.13ECLI:DE:BVerwG:2014:240214B9B38.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2014 - 9 B 38.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240214B9B38.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 38.13

  • OVG Lüneburg - 17.04.2013 - AZ: OVG 7 KS 21/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Prozessvergleich vom 26. Juni 1998 zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten lasse sich kein Anspruch des Klägers auf Unterlassen jeglicher Überplanung seiner Flächen entnehmen, auf einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat verfahrensfehlerfrei von einer Beiziehung der Gerichtsakten zur Klärung der dem Prozessvergleich zugrunde liegenden Umstände abgesehen. Das Gericht hat den vom Kläger behaupteten Anspruch maßgeblich bereits mit Blick auf Wortlaut und Gegenstand des Prozessvergleichs verneint. Im Übrigen hat es angenommen, dass selbst aus dem Vorbringen des Klägers zur „Geschäftsgrundlage“ des Prozessvergleichs kein derart weitreichender Unterlassungsanspruch abzuleiten sei. Diese Interpretation des klägerischen Vorbringens greift die Beschwerde nicht eigenständig mit Verfahrensrügen an.

3 2. Es trifft auch nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses überspannt hat (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 10).

4 Die Rüge, im Hinblick auf die vom Beklagten bereits getroffenen Maßnahmen zur Untersuchung der Eignung seiner Flächen als Standort für eine neue Autobahnrastanlage liege ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO vor, geht an den maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat ein solches Rechtsverhältnis nicht verneint, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass für den vom Kläger begehrten vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum sei, weil ihm mit Blick auf ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz zugemutet werden könne, die befürchteten Maßnahmen abzuwarten.

5 Bezogen auf diese tragende Erwägung zeigt die Beschwerde keine Verfahrensfehler auf. Die Erwägung steht in ihrem rechtlichen Ansatz in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <211 f.>). Es ist auch nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht im konkreten Fall überzogene Anforderungen an die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gestellt hat. Die Beschwerde stellt die Annahme des Gerichts nicht in Abrede, dass der Kläger vor Abschluss eines eventuellen ihn betreffenden Verfahrens durch Planfeststellungsbeschluss keinen Eingriff in ausgeübte Rechte zu besorgen habe und daher keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Sie meint stattdessen, ein Landwirt wie der Kläger, könne nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll langfristig planen (Investitionen, Bewirtschaftungsfolge, Lieferverträge), wenn die Möglichkeit eines umfangreichen Zugriffs auf bewirtschaftete Flächen bestehe. Dieser bereits durch das Planungsverfahren selbst ausgelöste Nachteil werde durch nachträglichen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht verhindert. Daher könne der Kläger schon vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens verlangen, dass die Frage der Zulässigkeit einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums gerichtlich geklärt werde.

6 Dem kann nicht gefolgt werden. Mit dem Recht fernstraßenrechtlicher Planung wäre es nicht vereinbar, wenn einzelne möglicherweise Betroffene vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder - wie hier - schon vor dessen Einleitung gerichtlich klären lassen könnten, ob ihr Grundeigentum in Anspruch genommen werden darf. Ein fernstraßenrechtliches Vorhaben darf nur auf der Grundlage einer umfassenden - die ernsthaft in Betracht kommenden Varianten einschließenden - Abwägung aller dadurch berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zugelassen werden (§ 17 Satz 2 FStrG). Auf diese Weise wird zugleich das Allgemeinwohl i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG konkretisiert, das den zur Realisierung des Vorhabens notwendigen Zugriff auf das Eigentum rechtfertigt (vgl. Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 21.89 - BVerwGE 85, 44 <51>). Die somit gebotene Einbeziehung individueller eigentumsrechtlicher Positionen in einen größeren planerischen Zusammenhang könnte nicht gelingen, wenn einzelne Betroffene schon während eines laufenden Planfeststellungsverfahrens oder gar vor dessen Einleitung einen Anspruch auf gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Inanspruchnahme ihres Eigentums hätten, um für sich selbst Planungssicherheit zu gewinnen. Die Frage, ob Nachteile im Zusammenhang mit einer über einen längeren Zeitraum dauernden Ungewissheit über die Inanspruchnahme des Grundeigentums entschädigungspflichtig sind oder im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden müssen, ist nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

7 Auch im Hinblick auf den schon erwähnten Prozessvergleich hat das Oberverwaltungsgericht die prozessualen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis nicht verkannt. Es hat den Vergleich - nicht nur nach Maßgabe seines Wortlautes, sondern auch der Interessenlage der Beteiligten - dahin ausgelegt, dass sich aus ihm allenfalls ein Anspruch ergebe, im Ergebnis einer künftigen Planung von einer Existenzbedrohung verschont zu bleiben, nicht aber darauf, bereits den Vorgang der Planung zu unterlassen. Ob diese Auslegung zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Verfahrensrechts.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.