Beschluss vom 24.02.2011 -
BVerwG 6 VR 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B6VR1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2011 - 6 VR 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B6VR1.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 1.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 in Beantwortung der gerichtlichen Verfügung vom 2. Februar 2011 klargestellt, dass er eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seinen Antrag vom 31. Januar 2011 begehrt, die Stadt Ingolstadt - Einwohnermeldeamt - mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verurteilen, Frau Ingrid Masson Plapper gemäß Meldegesetz richtig anzumelden.

2 Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Von allem anderen abgesehen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über diesen Antrag sachlich unzuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Angelegenheit nicht Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache im Wesentlichen nur für Rechtsmittel (Beschwerden, Revisionen) gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zuständig. Eine solche Entscheidung in der melderechtlichen Angelegenheit des Antragstellers ist ersichtlich nicht ergangen, erst recht ist eine solche Entscheidung nicht mit einem statthaften Rechtsmittel angefochten. Als erste Instanz wird das Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Angelegenheiten tätig, die in der VwGO abschließend aufgeführt sind. Verfahren gegen das Einwohnermeldeamt in melderechtlichen Sachen gehören dazu nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.