Beschluss vom 24.02.2006 -
BVerwG 7 B 16.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240206B7B16.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 16.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240206B7B16.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 16.06

  • VG Berlin - 17.11.2005 - AZ: VG 29 A 10.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, durch den sie als Gesamtschuldnerin zur Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines Grundstücks an die als Berechtigte festgestellte Beigeladene verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, weil das 1935 von den jüdischen Rechtsvorgängern der Beigeladenen veräußerte Grundstück von einer schädigenden Maßnahme betroffen sei und die Beigeladene ihre Ansprüche fristgerecht angemeldet habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Klagevorbringen, wonach der Rechtsvorgänger der Klägerin sein Bruchteilseigentum an dem Grundstück aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags erworben habe, war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich und musste darum in den Entscheidungsgründen nicht behandelt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin das Grundstück bereits vor dem Erbfall veräußert und die Klägerin keine Verbindlichkeit geerbt habe. Ob das Grundstück in den Nachlass des Rechtsvorgängers der Klägerin gelangt war, war nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Behauptung, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe den Veräußerungserlös mit seinem sonstigen Vermögen vermischt.

3 Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zum redlichen Erwerb und zur Wirksamkeit einer Globalanmeldung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 20.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 Nr. 26 S. 121 <122 f.>; Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 38 <45 f.>). Das Beschwerdevorbringen lässt weiteren Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht erkennen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GKG.