Beschluss vom 24.02.2004 -
BVerwG 5 B 10.04ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B5B10.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 - 5 B 10.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B5B10.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 10.04

  • Bayerischer VGH München - 05.11.2003 - AZ: VGH 12 B 03.1857

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Ferner wurde die Beschwerde nicht innerhalb der am 12. Januar 2004 abgelaufenen Begründungsfrist durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten begründet. Die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers
und des Prozessbevollmächtigten über den Bestand des Mandats sind für die Entscheidung des Senats dabei unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.