Beschluss vom 24.02.2003 -
BVerwG 8 B 25.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B8B25.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 8 B 25.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B8B25.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.02

  • VG Cottbus - 12.09.2002 - AZ: VG 1 K 2290/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
  2. Ihm wird Rechtsanwalt Andreas G. in Berlin beigeordnet.
  3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. September 2001 wird aufgehoben.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 230 081,35 € (entspricht 450 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von dem Kläger sinngemäß gestellten Frage bieten, ob und in welchem Umfang stecken gebliebene Rückübertragungsentscheidungen der sowjetischen Besatzungsmacht während der Besatzungszeit nach vorangegangener Bodenreformenteignung Folgeansprüche gemäß § 1 Abs. 7 VermG ergeben können.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.