Beschluss vom 24.02.2003 -
BVerwG 8 B 155.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B8B155.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 8 B 155.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B8B155.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 155.02

  • VG Magdeburg - 13.08.2002 - AZ: VG 5 K 136/02 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 189 218,90 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung, der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen bestimmt ist. Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Beschwerde in der Beschwerdeschrift nicht formulieren können. Stattdessen setzt sich die Beschwerde weitgehend mit der einzelfallbezogenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, ohne eine Rechtsfrage von Fall übergreifendem Gewicht darzulegen. Die Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil reicht aber nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Soweit die Beschwerde im Übrigen von einem Verstoß gegen Art. 14 GG ausgeht, weist die Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass als Prüfungsmaßstab der Ausgestaltung der Wiedergutmachung teilungsbedingter Vermögensschäden hier nur das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.