Beschluss vom 24.02.2003 -
BVerwG 1 C 6.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B1C6.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 1 C 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B1C6.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 6.02
- Niedersächsisches OVG - 27.03.2001 - AZ: OVG 5 L 463/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
- Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2001 und des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1998 sind unwirksam.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die ohne Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgte Klaglosstellung entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Für die Festsetzung des Streitwertes ist § 83 b Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. AsylVfG maßgeblich, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51
Abs. 1 AsylVfG war (vgl. Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - DÖV 1994, 836).