Beschluss vom 24.01.2012 -
BVerwG 8 B 89.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240112B8B89.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2012 - 8 B 89.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240112B8B89.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 89.11

  • VG Hamburg - 08.12.2010 - AZ: VG 5 K 3215/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2010 ergangenes Teilurteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 60 Abs. 1 VwVfG die eine Rückabwicklung rechtfertigende Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrages aufgrund einer nachträglich eintretenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässt.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.