Beschluss vom 24.01.2012 -
BVerwG 8 B 55.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240112B8B55.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2012 - 8 B 55.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240112B8B55.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 55.11

  • VG Berlin - 31.03.2011 - AZ: VG 4 K 321.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. März 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (BVerwGE 101, 201 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77) und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) ab und beruht auf dieser Abweichung, soweit es einen Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG für in Berlin belegene Vermögenswerte, die Gegenstand der auf der Grundlage des Berliner (Magistrats-)Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I, 34) am 2. Dezember 1949 veröffentlichten Enteignungsliste 3 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I, 429) waren, auch dann annimmt, wenn „nicht festgestellt werden“ kann, dass „der Ausnahmefall fehlender Beschlagnahme vor dem 8. Februar 1949 vorliegt“. Dies haben die Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen sinngemäß dargelegt.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 4.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.