Beschluss vom 24.01.2011 -
BVerwG 4 B 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240111B4B1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011 - 4 B 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240111B4B1.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 1.11

  • VGH Baden-Württemberg - 20.10.2010 - AZ: VGH 3 S 2669/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

3 a) Die Frage, ob eine von einer Baurechtsbehörde initiierte und von ihr auch protokollierte Vereinbarung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zwischen dem Bauherrn und dem angrenzenden Nachbarn, die in der Folge dann auch von der Baurechtsbehörde zum Bestandteil der daraufhin ergehenden Baugenehmigung gemacht wird, die Baurechtsbehörde bei künftigen Baugesuchen im Rahmen des § 23 Abs. 5 BauNVO bindet oder nicht, betrifft kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Ansicht, dass eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Grundstückseigentümern, die die Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Gegenstand hat, die Baugenehmigungsbehörde nicht hindert, eine dieser Vereinbarung widersprechende Baugenehmigung zu erteilen, auf § 58 Abs. 3 LBO (UA S. 18), wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

4 b) Die Frage, ob die Baurechtsbehörde, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren oder Widerspruchsverfahren eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller/Widerspruchsführer und einem betroffenen Dritten initiiert, die Einigung auf ihre Vorschläge zurückgeht, sie die Einigung selbst protokolliert und zum Bestandteil eines daraufhin erlassenen Bescheides erklärt, auch Vertragspartner dieser Einigung wird, ist unabhängig davon, ob sie überhaupt dem Bundesrecht angehört, einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Es beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob Äußerungen des Vertreters einer Baugenehmigungsbehörde, der bemüht ist, einen nachbarrechtlichen Streit im Wege einer gütlichen Einigung zu beenden, als Willenserklärung des Inhalts zu werten sind, dass auch die Behörde Partei einer den Streit schlichtenden Vereinbarung werden soll.

5 2. Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers eines Verstoßes gegen Denkgesetze zuzulassen. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass hier ein Fall vorliegt, in dem ein solcher Verstoß einen Verfahrensmangel darstellen kann (vgl. hierzu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 63.73 - Buchholz 310 § 137 Nr. 62, vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35 und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das angegriffene Urteil an einem solchen Mangel leiden könnte. Es ist keineswegs denkgesetzlich ausgeschlossen, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der einer Behörde angehörende Protokollant eines zwischen Dritten auf seine Vermittlung geschlossenen Vertrags trotz späterer Bezugnahme darauf (hier: bei Erteilung einer Baugenehmigung) nicht auch selbst Vertragspartei wird.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.