Beschluss vom 24.01.2005 -
BVerwG 20 F 2.04ECLI:DE:BVerwG:2005:240105B20F2.04.0

Beschluss

BVerwG 20 F 2.04

  • Thüringer OVG - 19.12.2003 - AZ: OVG 10 SO 905/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 24. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der im angefochtenen Beschluss bezeichneten Unterlagen durch den Beklagten aufgrund der Sperrerklärung seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2002 rechtswidrig ist.
Der Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung steht nicht, wie der Beklagte meint, entgegen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers an seiner Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache entfallen ist. Ob der Inhalt der vom Gericht der Hauptsache angeforderten, nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber zurückgehaltenen Behördenakten nicht mehr entscheidungserheblich ist, weil eine Sachentscheidungsvoraussetzung für die Klage zur Hauptsache entfallen und diese Klage deshalb unzulässig geworden ist und die Akten nicht länger der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, entscheidet allein das Verwaltungsgericht der Hauptsache. Dem Fachgericht ist es, auch unter dem Aspekt einer Prüfung des Rechtsschutzinteresses für das bei ihm anhängige Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO, verwehrt, über Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsacheverfahrens zu befinden (Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229).
Die Vorenthaltung der Akten ist rechtswidrig, weil es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Sperrerklärung fehlt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die oberste Aufsichtsbehörde der nach Satz 1 der Vorschrift zur Aktenvorlage verpflichteten Behörde unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen sich weigern, die Akten vorzulegen. Da die Staatskanzlei des Beklagten, von der die vom 2. Senat des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts angeforderten Akten amtlich verwahrt werden und die deshalb vorlagepflichtig wäre, keine Aufsichtsbehörde über sich hat, ist sie für die Abgabe der Sperrerklärung zuständig. Die Behörde hat jedoch im Rechtsstreit 2 KO 163/02 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts keine Verweigerung der Aktenvorlage ausgesprochen. Eine derartige Erklärung haben unter dem 27. November 2002 die Prozessbevollmächtigten des Beklagten "namens und im Auftrag des Beklagten" abgegeben.
Prozessbevollmächtigte des Trägers der obersten Aufsichtsbehörde können die Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht wirksam für die Behörde abgeben. Die Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt - ungeachtet ihrer Rechtsnatur als prozessrechtliche oder - auch - materiellrechtliche Erklärung - eine Ermessensentscheidung dar (vgl. dazu Beschluss vom 26. August 2004 - BVerwG 20 F 16.03 - DVBl 2004, S. 1493 = ThürVBl 2004, 278). Ermessensentscheidungen können nur von einem Träger öffentlicher Verwaltung getroffen werden. Die Vertretungsmacht seiner jeweiligen Organe kann nicht durch gewillkürte Vertretung verdrängt oder ergänzt werden. Zudem hat der Gesetzgeber in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die wegen ihrer Konsequenzen für die gerichtliche Sachaufklärung und Wahrheitsfindung schwerwiegende und einschneidende Entscheidung der Verweigerung der Aktenvorlage bewusst der obersten Aufsichtsbehörde als der Stelle zugewiesen, die über die umfassendste Kenntnis und das beste Urteilsvermögen verfügt. Aus alledem folgt, dass sich die oberste Aufsichtsbehörde nicht - wie hier in unmissverständlicher Weise geschehen - bei der Abgabe der Erklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch einen Privaten vertreten lassen darf.
Anders als die Beschwerde meint, war, um die vom 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts angeforderten Akten nicht vorlegen zu müssen, die Abgabe einer Sperrerklärung im Rechtsstreit 2 KO 163/02 nicht entbehrlich. Die Sperrerklärung nach § 96 StPO, gegen die sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Hauptsache richtet, bezieht sich auf die von der Strafkammer erbetene Vorlage der Akten im Strafprozess. Zur Aktenverweigerung gegenüber dem die Rechtmäßigkeit dieser strafprozessualen Sperrerklärung überprüfenden Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts bedurfte es nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einer neuen, für diesen Prozess geltenden Sperrerklärung. Entscheidungsgegenstand im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem Fachsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung nach § 96 StPO, sondern die Rechtmäßigkeit der Erklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.