Beschluss vom 23.12.2004 -
BVerwG 9 A 79.03ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B9A79.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2004 - 9 A 79.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B9A79.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 79.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus 25 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F.