Beschluss vom 23.12.2004 -
BVerwG 7 B 147.04ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B7B147.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2004 - 7 B 147.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B7B147.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 147.04

  • VG Greifswald - 19.06.2003 - AZ: VG 1 A 44/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. August 2003 für das Klageverfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 325 000 € festgesetzt.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen hinsichtlich eines früher zu einem landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Flurstücks die Rechte aus § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - zustehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger mangels Vorliegens einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 des Vermögensgesetzes - VermG - nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG seien und deshalb ohne die investive Maßnahme keinen Anspruch auf Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG gehabt hätten.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch liegt der gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.).
1. Sowohl die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob ein Grundstück, welches in einem nach § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 festgelegten Aufbaugebiet liege, zu anderen Zwecken als zu denen, für die das Gebiet zum Aufbaugebiet erklärt worden sei, in Anspruch genommen werden dürfe,
als auch ihre weitere Frage,
ob das Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984, welches zwar vor der Inanspruchnahme des Grundstücks am 1. Oktober 1984 erlassen worden sei, jedoch erst zum 1. Januar 1985 in Kraft getreten sei, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme gehabt habe,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie sind nach dem Recht der DDR zu beantworten und haben daher kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand.
2. Soweit die Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen, dass das Gericht sie nicht darauf aufmerksam gemacht habe, den Fall auch mit Blick auf das Baulandgesetz entscheiden zu wollen, kann ihre Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Es lag auf der Hand und bedurfte keines richterlichen Hinweises, dass für das inhaltliche Verständnis der Vorschriften des Aufbaugesetzes auch die diesem Gesetz nachfolgenden Regelungen des Baulandgesetzes von Bedeutung sein konnten, selbst wenn dieses - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich eingeräumt hat - erst nach der umstrittenen Inanspruchnahme in Kraft getreten war. Abgesehen davon ergibt sich aus der Beschwerde der Kläger nicht, dass die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann; denn ihr Vortrag verdeutlicht nicht, was sie auf den von ihnen vermissten Hinweis zusätzlich vorgetragen hätten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Bei der Wertbemessung musste berücksichtigt werden, dass nach den berichtigten und unwidersprochen gebliebenen Wertangaben des Beklagten vom 23. Februar 2004 nur ein Betrag von 325 000 € gerechtfertigt ist, so dass der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend geändert werden musste.