Beschluss vom 23.12.2003 -
BVerwG 1 B 277.03ECLI:DE:BVerwG:2003:231203B1B277.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 B 277.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:231203B1B277.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 277.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.04.2003 - AZ: OVG 1 LB 213/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob es zulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer zugemutet wird, für seine Rückkehr gegen bestehende Registrierungspflichten zu verstoßen, auch wenn die Durchsetzung dieser Gesetze möglicherweise nicht überall so strikt durch die Behörden angewendet wird" (Beschwerdebegründung S. 4). Abgesehen davon, dass diese Frage einzelfallbezogen und zumindest teilweise tatsächlicher Natur ist, zeigt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Problematik nicht - wie erforderlich - auf. Nach den - nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen (vgl. dazu unten) - Feststellungen des Berufungsgerichts stehen dem Kläger jedenfalls die Regionen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens offen, in denen eine Registrierung nicht erforderlich ist, wieder abgeschafft wurde oder nicht restriktiv angewandt wird (UA S. 17, 22). Damit befasst sich die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerügt wird insoweit unter anderem eine unzureichende Aufklärung der Frage, ob Inguschetien als inländische Fluchtalternative in Betracht komme (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Die Auffassung des Gerichts, Flüchtlinge aus Tschetschenien - wie der Kläger - könnten in den Flüchtlingslagern in Inguschetien eine Aufnahme finden, die ihre Existenz sichere, ohne durch deren Nähe zu Tschetschenien in die dortigen Kampfhandlungen verwickelt zu werden (UA S. 26 f.), entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, "weitere Informationen über die tatsächliche Lage in Inguschetien" einzuholen, um "eine solche Prognose entgegen der von den dortigen Hilfsorganisationen vertretenen Ansicht treffen zu können" (Beschwerdebegründung S. 4 oben). Die Beschwerde legt jedoch nicht - wie erforderlich - dar, von welchen Stellen das Berufungsgericht weitere Auskünfte hätte einholen sollen und über welche neueren oder weitergehenden Erkenntnisse diese verfügen. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Gericht zur Eignung von Inguschetien als inländische Fluchtalternative mehrere Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zahlreiche Presseberichte sowie Auskünfte des UNHCR und von amnesty international ausgewertet hat, wobei der jüngste ausgewertete Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002 datiert (UA S. 25 - 27). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die den Instanzgerichten vorbehalten ist. Damit kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich - und so auch hier - nicht begründet werden.
Fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels hinsichtlich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Eignung von Inguschetien als inländische Fluchtalternative, ist die weitere Rüge, dass es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage fehle, ob "eine Registrierung innerhalb anderer Landesteile legal zu vermeiden sei", um diese als (weitere) inländische Fluchtalternativen zu qualifizieren (Beschwerdebegründung S. 1 ff.), nicht mehr entscheidungserheblich. Denn auch die Beschwerde macht nicht geltend, dass es für die Aufnahme in einem Flüchtlingslager in Inguschetien der als klärungsbedürftig angesehenen Registrierung bedarf. Unabhängig hiervon greift die Beschwerde auch insoweit in Wahrheit die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.