Verfahrensinformation

Die Parteien streiten darum, ob Spielgeräte, bei denen der Einsatz in Form von Spielpunkten zurückgewonnen und in Höhe des Punktgewinns zum Weiterspielen verwendet oder in Bargeld zurückgetauscht werde kann (sog. "Fun Games"), als zulassungspflichtige Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 c der Gewerbeordnung oder als zulassungsfreie Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind.


Pressemitteilung Nr. 61/2005 vom 24.11.2005

Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine Entscheidung zur gewerberechtlichen Bewertung sog. Fun-Games getroffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, sog. Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt. Sie ermöglichen eine Rückgewähr lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge. Nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Fun-Games als Geldgewinnspiele anzusehen und dürfen in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden.


Zugleich hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung von Geld oder Gutscheinen nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät unzulässig ist, weil dadurch das Weiterspielen angeregt wird, obwohl die Spieler nach Ablauf dieses Zeitraums Gelegenheit erhalten sollen, sich über ihr Spielverhalten Rechenschaft abzulegen.


BVerwG 6 C 8.05 - Urteil vom 23.11.2005

BVerwG 6 C 9.05 - Urteil vom 23.11.2005


Urteil vom 23.11.2005 -
BVerwG 6 C 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U6C8.05.0

Leitsätze:

Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.

Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.

Urteil

BVerwG 6 C 8.05

  • OVG Hamburg - 04.03.2005 - AZ: OVG1 Bf 214/04 -
  • Hamburgisches OVG - 04.03.2005 - AZ: OVG 1 Bf 214/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n, Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


1. Sämtliche Unterhaltungsspielgeräte, an denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, sind unverzüglich zu entfernen.
2. Der Tokenmanager ist aus dem Verkehr zu ziehen.
3. Das Spielerchipkartensystem, mit dem ein Einsatz zurückgewonnen werden kann, wird untersagt.
4. Das PEP-Rabattsystem ist unverzüglich zu entfernen.

II