Beschluss vom 23.09.2005 -
BVerwG 2 B 33.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230905B2B33.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2005 - 2 B 33.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230905B2B33.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 33.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 20.04.2005 - AZ: OVG 3 L 142/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 233 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

3 ob für einen Richter bei vorübergehender vertretungsweiser Wahrnahme der Aufgaben eines höherwertigen Amtes nach Ablauf einer Mindestdauer von 18 Monaten ein Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG besteht, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen,

4 rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

5 Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantworten lassen.

6 § 46 Abs. 1 BBesG erfordert, dass in der Person des Anspruchsberechtigten - unabhängig davon, ob neben Beamten und Soldaten auch Richter anspruchsberechtigt sein können - die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Statusamtes an ihn erfüllt sind. Bei dem Kläger fehlt es an der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Zu ihnen gehört, dass die dem zeitweise wahrgenommenen konkret-funktionalen Amt zugeordnete Planstelle vakant ist. Denn haushaltsrechtlich darf ein Statusamt nur bei gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle übertragen werden (vgl. zu dieser Voraussetzung nach § 46 BBesG im Einzelnen Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Die Planstelle des Direktors des Arbeitsgerichts H. war jedoch nicht vakant. Sie war durch die Direktorin des Arbeitsgerichts B. besetzt. Diese Richterin leistete in der Zeit, für die der Kläger die Zulage begehrt, lediglich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zeitweise, ausweislich der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten u.a. wegen Mutterschutzes und sog. Erziehungsurlaubs, keinen Dienst. Danach lagen zu der Zeit, als der Kläger die Aufgaben der verhinderten Direktorin wahrgenommen hat, nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor, die die Übertragung des Amtes auf den Kläger ermöglicht hätten. Dass andere Planstellen bei dem Arbeitsgericht vakant waren, ist insoweit unerheblich (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 -).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (3-Monats-Betrag der Zulage nach der in der fraglichen Zeit <Januar bis März 1999> geltenden Besoldungstabelle).