Beschluss vom 23.09.2004 -
BVerwG 3 B 47.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B3B47.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2004 - 3 B 47.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B3B47.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 47.04

  • VG Chemnitz - 17.02.2004 - AZ: VG 6 K 1948/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG - wegen des Verlustes der mit Strafurteil des Bezirksgerichts Dresden vom 11. Dezember 1980 eingezogenen Gegenstände und des Verlustes des Eigentums an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück R.-B.-Straße ... in W. (1 040 qm), Flurstück Nr. 189 c, Gemarkung L. mit F.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dresden vom 2. Juni 1992 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 11. Dezember 1980 aufgehoben und der Kläger rehabilitiert. Von der Aufhebung mit umfasst war die Einziehung der dort aufgeführten Gegenstände.
Der an das Landratsamt Dresden gerichtete Antrag auf Rückübertragung des o.a. Grundstücks vom 8. Oktober 1990 wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landratsamtes Dresden vom 19. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. März 1996 dahingehend beschieden, dass dem Kläger und seiner Ehefrau "Entschädigungsanspruch dem Grunde nach" entsprechend den Reglungen des Entschädigungsgesetzes zustehe, da das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Entschädigungsgesetz in § 1 Abs. 2 Satz 1 auch dem nach § 3 Abs. 2 Vermögensgesetz - VermG - Ausgeschlossenen (Zweitgeschädigter) dann eine Entschädigung zuspreche, wenn dieser in redlicher Weise Eigentum erworben habe. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 1999 (13 K 1584/96) abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2003 (6 K 2386/00) abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2003 wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2003 (BVerwG 7 B 114.03 ) verworfen.
2. Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem umfangreichen Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene Entscheidung erstrebt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 - a.a.O.).
2.1 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar könnten die Ausführungen über die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Petschel im Zusammenhang mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 2 StrRehaG als Rüge im Sinne von § 138 Nr. 2 VwGO zu deuten sein. Ein beachtlicher Rechtsverstoß liegt jedoch nicht vor, da ein Ausschlussgrund gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO oder § 54 Abs. 2 VwGO nicht eingreift und § 9 Abs. 2 StrRehaG als nicht analogiefähige Sonderregelung für das Strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren anzusehen ist, die zudem inzwischen insoweit ins Leere geht, als in allen Ländern die Verfahren zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR abgeschlossen sind (vgl. PK StrRehaG-Herzler, § 9 Rn. 6).
2.2 Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, verbunden mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe Bundesrecht verletzt, genügt dafür nicht.
2.3 Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzungen gegeben sein könnten sind nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).