Beschluss vom 23.09.2004 -
BVerwG 1 B 44.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B1B44.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2004 - 1 B 44.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B1B44.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 44.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2003 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht eine Beweiserhebung, die der Kläger zur Abwanderung von Yeziden aus dem Nordosten von Syrien beantragt habe, prozessrechtswidrig abgelehnt habe. Dieser Vorwurf geht ins Leere. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Beweisantrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts erheblich war und die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Hinsichtlich des vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Anzahl der Yeziden im Nordosten von Syrien inzwischen nur noch bei etwa 2 000 Personen liege, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, hinsichtlich der Verfolgungsdichte für yezidische Familien würde sich nichts entscheidungserheblich anderes ergeben, auch wenn man die vom Kläger erwarteten neueren Zahlenangaben zugrunde legen würde (UA S. 15 und 17). Inwieweit die auch auf diesen Aspekt gestützte Ablehnung, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, prozessrechtlich fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerde weder auf noch ist dies sonst ersichtlich.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung eines weiteren Beweisantrags zur Betroffenheit der yezidischen Bevölkerungsgruppe im Nordosten Syriens aufgrund asylrelevanter Verfolgungsfälle ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat sich das Berufungsgericht nicht darauf beschränkt, eine bestimmte Anzahl von Übergriffen in einem bestimmten Zeitraum mit einer bestimmten Anzahl von in Nordost-Syrien lebenden Yeziden in Beziehung zu setzen. Es ist insbesondere auch auf die Zahlenangaben des Klägers eingegangen und hat auch unter Berücksichtigung dieser Angaben die Frage der Verfolgungsdichte erörtert (UA S. 15 ff.). Sollte die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich beanstanden wollen, dass die Ablehnung auch dieses Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze finde, so wäre dieser Vorwurf unsubstanziiert und träfe im Übrigen auch nicht zu. So geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass sich der Beweisantrag des Klägers auf zwei Gutachter bezogen hat, die sich bereits zur Frage der Verfolgungsdichte geäußert hatten und deren Fähigkeit zu konkreteren Auskünften vom Berufungsgericht in Zweifel gezogen worden war. So wird nicht hinreichend ersichtlich, dass die Ablehnung des Berufungsgerichts, ein (weiteres) Gutachten einzuholen, ermessensfehlerhaft und damit prozessrechtswidrig gewesen ist (vgl. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung und dazu Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Die Beschwerde legt im Übrigen auch nicht substanziiert dar, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der vom Kläger vermuteten höheren Anzahl der Verfolgungsfälle zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und damit zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (zu den rechnerischen Maßstäben des Berufungsgerichts für ein Verfolgungsrisiko vgl. UA S. 15 und 17).
Schließlich macht die Beschwerde eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Frage einer inländischen Fluchtalternative geltend. Das Berufungsgericht hat diese Frage aber lediglich im Zusammenhang mit der Ablehnung der beiden Beweisanträge und nicht als selbständig tragenden Gesichtspunkt erörtert (vgl. UA S. 17). Insofern legt die Beschwerde nicht dar und kann nicht darlegen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhen kann.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).