Beschluss vom 15.08.2005 -
BVerwG 4 A 2001.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150805B4A2001.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 A 2001.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150805B4A2001.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2001.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 4, 5, 6 und 7 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 A 2009.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der Rücknahme ihrer Klage geboten.

Beschluss vom 29.08.2005 -
BVerwG 4 A 2009.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B4A2009.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 - 4 A 2009.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B4A2009.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2009.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 135 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 1/18 und die Kläger zu 3 und 4 jeweils zu 1/36 die bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von neun Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

Beschluss vom 11.07.2006 -
BVerwG 4 A 2000.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B4A2000.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 - 4 A 2000.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B4A2000.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2000.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von
  3. 120 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 1/8 der bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von 8 Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

Beschluss vom 23.08.2006 -
BVerwG 4 A 2001.05ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B4A2001.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 4 A 2001.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B4A2001.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2001.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Die Klageverfahren der Kläger zu 2, 3, 8 bis 18 werden abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 4 A 2003.06 geführt. Das Verfahren BVerwG 4 A 2003.06 wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

Gründe

1 In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle vom 4. November 2004 sind die Klagen von insgesamt 35 Personen anhängig. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren i.S.v. § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 20. Juli 2006 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2 Die Klagen der Kläger zu 2, 3, 8 bis 18 eignen sich nicht als Musterklagen und sind deshalb vom bisherigen Verfahren abzutrennen (§ 93 VwGO) und gemäß § 93a Abs. 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).