Beschluss vom 23.07.2008 -
BVerwG 9 VR 25.07ECLI:DE:BVerwG:2008:230708B9VR25.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2008 - 9 VR 25.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230708B9VR25.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 25.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Viertel und die Antragsgegnerin zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine Kostenteilung Rechnung zu tragen. Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte die Auseinandersetzung mit schwierigen Fragen des Fachplanungs-, Immissionsschutz- und Naturschutzrechts sowie zugleich die zumindest summarische Prüfung mehrerer gutachterlicher Untersuchungen, Stellungnahmen und Fachbeiträge erfordert. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfung ist nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar. Von daher erscheint es billig i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (den beiden Antragstellern mithin jeweils zu einem Viertel, vgl. § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen endgültigen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.