Beschluss vom 23.07.2004 -
BVerwG 5 B 62.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230704B5B62.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2004 - 5 B 62.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230704B5B62.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 62.04

  • Niedersächsisches OVG - 03.06.2004 - AZ: OVG 12 ME 204/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 (Verwerfung der Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe) mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu diesem Beschwerdeverfahren ist mit der Rücknahme der Beschwerde gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.