Beschluss vom 23.07.2002 -
BVerwG 4 B 41.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B4B41.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2002 - 4 B 41.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B4B41.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.02

  • VGH Baden-Württemberg - 22.04.2002 - AZ: VGH 8 S 177/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine sachliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung nicht erreicht werden. Das ist der erst erstrebten Revision vorbehalten. Vielmehr kann mit der Beschwerde nur die Zulassung der Revision aufgrund eines der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe begehrt werden. Demgemäß bezieht sich die Prüfung des Beschwerdegerichts allein darauf, ob ein gesetzlicher Zulassungsgrund in zulässiger Weise geltend gemacht wurde und ob dieser Grund auch tatsächlich besteht. Dazu muss ein Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert darlegen, dass einer der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerde weist entgegen der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht auf.
Das Beschwerdevorbringen betrifft im Wesentlichen die Auslegung und die Anwendung der Landesbauordnung des Landes Baden-Württemberg. Auf die Verletzung irrevisiblen Landesrechts kann eine Revision indes nicht gestützt werden (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, §§ 560, 545 ZPO). In dem erstrebten Revisionsverfahren wäre das Revisionsgericht an die Auslegung und die Anwendung der Landesbauordnung durch das Berufungsgericht gebunden. Allerdings gehört § 9 Abs. 4 BauGB dem revisiblen Recht an. Jedoch hat die Beschwerde einen hierauf bezogenen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht. Insbesondere hat die Beschwerde keine Verfahrensrüge erhoben. Eine materiellrechtliche Kritik der Beschwerde an der Rechtsfindung des Berufungsgerichts ersetzt dies nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.