Beschluss vom 23.07.2002 -
BVerwG 1 B 177.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B1B177.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2002 - 1 B 177.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B1B177.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 177.02

  • Bayerischer VGH München - 06.05.2002 - AZ: VGH 25 B 01.31490

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage, ob togoischen Asylbewerbern, die sich in hervorgehobener Weise in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft und intensiv exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr nach Togo politische Verfolgung droht, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist indes den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.