Beschluss vom 23.06.2004 -
BVerwG 6 B 42.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B6B42.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2004 - 6 B 42.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B6B42.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 42.04

  • VG Karlsruhe - 18.03.2004 - AZ: VG 9 K 2327/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung der Vorinstanz beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung der Vorinstanz abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers vom 1. Juni 2004, die in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung abgefasst ist, offenkundig nicht gerecht; ihr ist nicht einmal zu entnehmen, auf welchen der drei genannten Gründe für die Zulassung der Revision der Kläger seine Beschwerde stützen will. Sein Vorbringen, die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten seien willkürlich und verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, kann die ordnungsgemäße Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds nicht ersetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.