Beschluss vom 23.05.2012 -
BVerwG 5 B 28.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B5B28.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2012 - 5 B 28.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B5B28.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 28.12

  • VGH Baden-Württemberg - 27.03.2012 - AZ: VGH 1 S 496/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. März 2012 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2012, mit dem die Beschwerde gegen eine im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verworfen wird, nicht. Davon abgesehen wird der Antragsteller durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert, weil dieser nicht ihn, sondern Herrn V. A. betrifft.

2 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.