Beschluss vom 23.11.2006 -
BVerwG 4 A 1022.06ECLI:DE:BVerwG:2006:231106B4A1022.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2006 - 4 A 1022.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:231106B4A1022.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1022.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger zu 12, 141, 142, 184, 234, 235, 340, 341, 342, 343, 429, 430, 459, 477, 510, 521, 522, 527, 558, 626, 627, 678, 717, 718, 729, 730, 731, 805, 849, 867, 868, 904, 929, 930, 971, 972, 1032, 1033, 1058, 1059, 1196, 1197, 1204, 1253, 1254, 1267 sowie 1268 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1068.06 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen dieser Kläger und des Beklagten geboten.

Beschluss vom 11.01.2007 -
BVerwG 4 A 1022.06ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B4A1022.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2007 - 4 A 1022.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B4A1022.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1022.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 129 und 130 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1000.07 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der Kläger zu 1016 und 1266 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001.07 fortgeführt.
  3. Das Verfahren der Kläger zu 538 und 539 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1002.07 fortgeführt.
  4. Die Verfahren der Kläger zu 299, 300, 1144 und 1145 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.07 fortgeführt.
  5. Die Verfahren der Kläger zu 156, 267, 268, 462, 798, 799 und 1029 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1004.07 fortgeführt.
  6. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist
1. hinsichtlich der Kläger zu 129 und 130 wegen des übereinstimmenden Antrags der Beteiligten auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO,
2. hinsichtlich der Kläger zu 1016 und 1266 sowie der Kläger zu 538 und 539 wegen der mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 gestellten Klageanträge dieser Kläger,
3. hinsichtlich der Kläger zu 299, 300, 1144 und 1145 wegen der noch ungeklärten weiteren Vorgehensweise auf Klägerseite in diesen Verfahren und
4. hinsichtlich der Kläger zu 156, 267, 268, 462, 798, 799 und 1029 wegen des durch diese Kläger mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 gestellten Antrags auf Aussetzung gemäß § 94 Satz 1 VwGO
geboten.

Beschluss vom 11.01.2007 -
BVerwG 4 A 1068.06ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B4A1068.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2007 - 4 A 1068.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B4A1068.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1068.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1, die Kläger zu 2 und 3 (als Gesamtschuldner), die Klägerin zu 4, die Kläger zu 5 und 6 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 7 und 8 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 9 und 10 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 11 und 12 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 13, 14 und 15, die Kläger zu 16 und 17 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 18 und 19, die Kläger zu 20 und 21 (als Gesamtschuldner), die Klägerin zu 22, die Kläger zu 23 und 24 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 25, 26 und 27 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 28 und 29, die Kläger zu 30 und 31 (als Gesamtschuldner), der Kläger zu 32, die Kläger zu 33 und 34 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 35 und 36 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 37 und 38 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 39 und 40 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 41 und 42 (als Gesamtschuldner), die Klägerin zu 43, die Kläger zu 44 und 45 (als Gesamtschuldner) und die Kläger zu 46 und 47 (als Gesamtschuldner) jeweils 3/116.
  3. Der Beklagte trägt 1/4 der Gerichtskosten.
  4. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und des Beklagten werden gegeneinander aufgehoben.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 435 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Kläger und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Kläger und des Beklagten vorzunehmen.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).

Beschluss vom 18.04.2007 -
BVerwG 4 A 1003.07ECLI:DE:BVerwG:2007:180407B4A1003.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1003.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II.5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II.5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II.5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.
  5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 jeweils 1/8.
  6. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer der Mehrfamilienhäuser B...straße ... und St... ... in ... M.... Die Grundstücke liegen in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens, werden aber nicht für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen. Die Kläger fühlen sich insbesondere durch den zu erwartenden Fluglärm und den von ihnen befürchteten Verfall der Grundstückswerte beschwert.

2 Mit ihrer Klage beantragen die Kläger in erster Linie, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben; weiter stellen sie verschiedene Hilfsanträge.

3 Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen Abweisung der Klage.

4 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klagen erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren, auch die Kläger, sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden. Die Kläger, deren Klagen nicht als Musterverfahren vorgesehen waren, haben sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden erklärt. Ihr Verfahren wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

5 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, gegebenenfalls auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Dem Schreiben war ein Abdruck des Urteils vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - und des Protokolls über die mündliche Verhandlung beigefügt; eine Übersendung der drei weiteren, nahezu inhaltsgleichen Musterurteile wurde den Klägern bei Bedarf angeboten. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten.

7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

8 Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

9 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO sind gegeben.

10 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.) rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform gehört worden (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf die Aufforderung des Gerichts, sich zu der Frage zu äußern, ob der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterurteilen wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder ob der Sachverhalt noch nicht geklärt ist, haben die Kläger auf die Lärmbelastungen für die Hausbewohner, auf den Werteverfall ihrer Immobilien und auf die Verminderung der Ertragslage aus Vermietung und Verpachtung durch Standortnachteile hingewiesen.

11 Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt des hier zu ent-scheidenden Streitfalles geklärt. Die Lage der Grundstücke der Kläger ist bekannt. Sie werden nach dem Ausbau des Flughafens in erheblichem Maße von Fluglärm betroffen sein. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen, soweit die im Planfeststellungsbeschluss dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Weder dem Klagevorbringen noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass hierzu noch entscheidungserhebliche Tatsachen aufgeklärt werden müssten.

12 Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte (vgl. Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20).

13 Die von den Klägern geltend gemachten Besonderheiten sind nicht wesentlich, denn sie werfen keine Fragen auf, die nicht schon in den Musterurteilen erschöpfend und abschließend behandelt worden wären. Die Lärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentieren die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich, Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen in der Sache auch über die Lärmbetroffenheiten der den Klägern gehörenden Grundstücke entschieden worden.

14 Auch das Vorbringen der Kläger zur Minderung des Verkehrs- und des Ertragswerts der Grundstücke führt nicht zu entscheidungserheblichen Besonderheiten. Im Urteil vom 16.  März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (a.a.O. Rn. 400 ff.) ist näher ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss das Problem der vorhabenbedingten Wertminderungen abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Aus den vorliegenden Gutachten ist zu ersehen, dass die Bodenpreise in den lärmbetroffenen Anliegergemeinden in der Zeit von 1996 bis Ende 2002 um ca. 15 % bis 20 % zurückgegangen sind, was „mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auf den Faktor ,befürchteter Fluglärm’“ zurückzuführen ist; dies hält sich nach Einschätzung der Gutachter, insbesondere vor dem Hintergrund eines allgemein sinkenden Preisniveaus in Berlin und Umgebung, noch innerhalb der marktüblichen Schwankungsbreite (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 406). Vor diesem Hintergrund konnten die Musterurteile keinen Abwägungsfehler feststellen. Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen in den Musterurteilen nicht auseinander, sondern behaupten lediglich pauschal erhebliche Wertverluste. Bei einem derart unsubstantiierten Vortrag besteht für den Senat kein Anlass, sich weiter mit diesem Vorbringen zu befassen.

15 2. Der Antrag der Kläger, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 aufzuheben, ist nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe in den genannten Musterurteilen. Diese Gründe, denen nichts hinzuzufügen ist, gelten uneingeschränkt auch für die Kläger.

16 3. Auf die Hilfsanträge der Kläger ist der Beklagte in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang zur Planergänzung zu verpflichten. Diese Verpflichtungen sind inhaltsgleich mit dem entsprechenden Ausspruch in den Musterurteilen. Weitergehende Hilfsanträge können aus den in den Musterurteilen genannten Gründen keinen Erfolg haben.

III

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 23.05.2007 -
BVerwG 4 A 1022.06ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B4A1022.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 - 4 A 1022.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B4A1022.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1022.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
  4. Die Kläger tragen - soweit sie in Rechtsgemeinschaft klagen als Gesamtschuldner - jeweils 3/2944 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klagen auf 11 040 000 €, danach auf 2 760 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Ursprünglich haben sie - zusammen mit weiteren Klägern - die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung zu verbessertem Lärmschutz beantragt (BVerwG 4 A 1015.04 ). Sie sind Eigentümer von in der Nähe des Flughafens gelegenen Grundstücken, die zu Wohn-, Erholungs- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren einschließlich der Kläger des vorliegenden Verfahrens sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO angehört worden. Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 4 A 1011.05 - hat der Senat das vorliegende Verfahren, zu dem seinerzeit noch die Klagen weiterer Personen gehörten, gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

4 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei (BVerwG 4 A 1022.06 ), ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO.

5 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 7. November 2006 die Verpflichtung des Beklagten zu einer Neufestsetzung im Einzelnen benannter Lärmschutzregelungen beantragt und die Klagen im Übrigen zurückgenommen.

6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 (BVerwGE 125, 116 ff.) - und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

7 1. Der Senat hat über die Klagen noch streitig zu entscheiden, soweit die Klageanträge nicht zurückgenommen worden sind. Dabei handelt es sich um die aus der Beschlussformel ersichtlichen - zunächst hilfsweise - gestellten Anträge auf Planergänzung, die den Klageanträgen entsprechen, die in den Musterurteilen Erfolg hatten. Insoweit ist das Verfahren nicht erledigt. Ob dies der Fall gewesen wäre, wenn die Kläger dem vom Beklagten im Schreiben vom 31. August 2006 gemachten Vorschlag gefolgt wären, kann offen bleiben.

8 1.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

9 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Die Grundstücke der Kläger liegen in der Umgebung des geplanten Flughafens, teils innerhalb, teils außerhalb der in den Anlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 festgesetzten Schutzgebiete. Je nach Lage werden sie in unterschiedlichem Maße von Fluglärm betroffen sein.

10 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

11 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen auch über die Lärmbetroffenheiten der Grundstücke der Kläger entschieden worden; Besonderheiten haben sie nicht geltend gemacht.

12 Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 9. Mai 2007 angeführten Änderungsbeschlüsse zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind; abgesehen davon, ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass diese Beschlüsse Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Kläger haben könnten.

13 1.2 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in dem selben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihren Klagen war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

14 Es kann offen bleiben, ob - wie die Kläger meinen - der Beklagte aus der Musterverfahrensvereinbarung vom 10. November 2004 verpflichtet war, den nach der teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Anspruch anzuerkennen. Denn die Kläger obsiegen hinsichtlich des noch anhängigen Streitgegenstandes ohnehin in vollem Umfang. Ob die Musterverfahrensvereinbarung Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO haben kann, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu prüfen.

15 2. Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

III

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 20.05.2008 -
BVerwG 4 A 1002.07ECLI:DE:BVerwG:2008:200508B4A1002.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 A 1002.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:200508B4A1002.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1002.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner jeweils 3/4. Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
  6. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Berlin, das vom Fluglärm betroffen sein wird. Es liegt außerhalb des Tag- und Nachtschutzgebietes des planfestgestellten Flughafens, so dass nach dem Planfeststellungsbeschluss kein Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen besteht. Die Kläger haben ursprünglich in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (Rechtssache BVerwG 4 A 1015.04 ). Hilfsweise haben sie zunächst zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt. Sie sehen ferner die Beschränkung der Übernahme der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und die damit einhergehende Entschädigungsregelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses als rechtswidrig an.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit diesem prozessualen Vorgehen einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen ist durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger beantragen - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - nunmehr, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 aufzuheben, ferner den Beklagten nach Maßgabe des Ausspruchs in den Musterurteilen zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

5 Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

6 1. Die noch aufrechterhaltenen ursprünglichen Hilfsanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang aus den in den Musterurteilen angeführten Gründen Erfolg.

7 Über diese Anträge kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

8 Über gleichlautende Anträge ist im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform des § 93a VwGO angehört worden. Auch ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Grundstück der Kläger liegt in der von Fluglärm betroffenen Umgebung des geplanten Flughafens. Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

9 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die - wie hier - in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen der Sache nach auch über die Lärmbetroffenheit des Grundstücks der Kläger entschieden worden. Besonderheiten sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

10 2. Der die sog. Kappungsgrenze von 30 % betreffende Aufhebungsantrag ist hingegen unbegründet.

11 2.1 Auch über diesen Antrag kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

12 Inhaltsgleiche Hilfsanträge sind im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig abgewiesen worden. In den Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 (Klagantrag Nr. 2.12), BVerwG 4 A 1073.04 (Klagantrag Nr. 2.10) und BVerwG 4 A 1078.04 (Klagantrag Nr. 3.15) war übereinstimmend beantragt worden, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses "Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen" aufzuheben. Nach dieser Bestimmung kann ein Betroffener, der Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen hat, für den Fall, dass die Kosten der Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten, und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, von den Trägern des Vorhabens eine Entschädigung i.H.v. 30 % des betreffenden Verkehrswertes beanspruchen.

13 Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren auch insoweit geklärt und weist die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

14 2.2 Es kann offenbleiben, ob der Klagantrag - wofür vieles spricht - bereits an der fehlenden Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheitert.

15 Die Kläger erfüllen schon nicht die grundlegende tatbestandliche Voraussetzung der von ihnen angegriffenen Entschädigungsregelung, weil sie infolge der Lage ihres Wohngrundstücks außerhalb des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Tag- und Nachtschutzgebietes keinen Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen haben. Ob die von den Klägern geltend gemachte bloße Möglichkeit, entweder durch eine Neufestsetzung des Nachtschutzgebietes im Rahmen des laufenden Planergänzungsverfahrens oder im Falle einer nicht prognostizierten Zunahme des Flugverkehrs in einen derartigen Anspruch hineinzuwachsen, eine Klagebefugnis schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt begründen kann, ist zweifelhaft.

16 Ferner ist fraglich, ob das Grundstück der Kläger in tatsächlicher Hinsicht überhaupt von der angefochtenen Entschädigungsregelung betroffen sein könnte. Die Kläger haben weder Angaben zur Höhe des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude noch dazu gemacht, wie hoch nach ihrer Einschätzung die Kosten für wirksame Schallschutzeinrichtungen voraussichtlich sein könnten. Der Hinweis darauf, dass ihr Wohnhaus als hochwertige, in gutem Zustand befindliche Villa wegen vieler mannshoher Panoramafenster nur unter erheblichen Aufwendungen gegen den Fluglärm geschützt werden könne, ist viel zu unsubstantiiert, um auch nur annähernd beurteilen zu können, ob eine Verletzung von Rechten der Kläger möglich ist.

17 Das bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist die auf die Aufhebung der Regelung des Planfeststellungsbeschlusses in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 gerichtete Anfechtungsklage unbegründet.

18 2.3.1 In den Musterurteilen hat der Senat die fragliche Regelung mit folgender Begründung als rechtmäßig angesehen (vgl. beispielhaft Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422, BVerwGE 125, 116 <268 f.>):

19 "Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Kosten i.H.v. mehr als 30 % des Verkehrswertes 'außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen' (PFB S. 666). In Erläuterung und Ergänzung dieser Aussage stellt sie fest, dass 'in den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein' kann (PFB S. 666 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde es mit einer Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude bewenden lässt, hält sich in dem durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg abgesteckten rechtlichen Rahmen. Obwohl dies im Wortlaut, anders als in § 41 Abs. 2 BImSchG, nicht zum Ausdruck kommt, können Kostengesichtspunkte auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine Rolle spielen. Das in der Vorschrift genannte Merkmal der 'Untunlichkeit' ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Inhalts, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie 'wirtschaftlich nicht vertretbar' sind (vgl. die Begründung zu § 70 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 7/910 S. 89). Anstatt Kosten aufbringen zu müssen, die außer Verhältnis zu dem mit § 9 Abs. 2 LuftVG verfolgten Schutzziel stehen würden, hat der Vorhabenträger eine 'angemessene' Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich aus § 74 Abs. 2 VwVfGBbg ein Anspruch auf Vorkehrungen des passiven Schallschutzes ableiten lässt, hat die Vorschrift von ihrer Zweckbestimmung her von vornherein ein begrenztes Anwendungsfeld. Ein Gebäude soll durch technisch-reale Maßnahmen soweit ertüchtigt werden, dass das Gebäudeinnere gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen abgeschirmt wird. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Dem Planungsträger ist es nicht verwehrt, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Die in Teil A II 5.1.7 (PFB S. 108) getroffene Regelung schießt über dieses Ziel nicht hinaus. Sie trägt den Interessen der Betroffenen dadurch hinreichend Rechnung, dass sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt."

20 An diesen Ausführungen hält der Senat fest (vgl. auch den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rn. 72 ff.). Sie gelten uneingeschränkt auch für das Grundstück der Kläger. Deren Vorbringen lässt keine Besonderheiten erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten oder jedenfalls Anlass geben würden, über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen Regelung nicht im Beschlusswege zu entscheiden.

21 2.3.2 Soweit sich die Kläger unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen in grundsätzlicher Weise gegen die Festsetzung der Kappungsgrenze wenden, sind die Einwände nicht berechtigt. Sie sind der Ansicht (vgl. Schriftsatz vom 23. April 2007), durch die Planungen des Beklagten und den Verweis auf eine unzureichende Entschädigung werde in unzulässiger Weise in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand der lärmbetroffenen Wohnbebauung eingegriffen, zumindest soweit es sich um Gebäude in gutem Bauzustand handle.

22 Mit diesem Vorbringen machen die Kläger der Sache nach die Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften des vorhabenbezogenen Planungs- und Zulassungsrechts geltend, die wie § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (=§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg) den von den nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verweisen, wenn physisch-reale Schutzvorkehrungen, z. B. Schallschutzeinrichtungen, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. auch § 14 Satz 2 BImSchG, § 11 LuftVG; aus dem privaten Immissionsschutzrecht § 906 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB). Denn Inhalt dieser Regelungen ist es gerade, im Falle der Untunlichkeit (Unverhältnismäßigkeit) oder Unvereinbarkeit (Unmöglichkeit) dem Betroffenen die Duldung der nachteiligen Wirkungen aufzuerlegen und als Ausgleich hierfür (nur) eine Entschädigung zuzubilligen.

23 Vorschriften dieser Art sind als ausgewogene, die Belange des Vorhabenträgers wie des Betroffenen gleichermaßen wahrende Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Pflicht zur Duldung der nachteiligen Wirkungen gegen Entschädigung entfällt, wenn diese Wirkungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die den Übergang zu einer Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter markiert und deshalb einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks begründet (vgl. hierzu und zum folgenden Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 375 ff., BVerwGE 125, 116 <249 f.> m. w. N.). Diese Grenze ist bei Geräuschimmissionen dann überschritten, wenn die Lärmbelastungen so schwerwiegend sind, dass ein Wohngrundstück seine Wohnqualität einbüßt und unbewohnbar wird oder wenn die Einwirkungen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen. Sind die Beeinträchtigungen geringer, bewegen sie sich also innerhalb des Rahmens der sog. einfachrechtlichen Unzumutbarkeit, muss der Betroffene nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Kompensation durch Geld vorlieb nehmen. Im Fall des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld hat der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme der Planfeststellungsbehörde gebilligt, dass die verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen bei einer Lärmbelastung durch Mittelungspegel (außen) von 70 dB(A) einsetzen. Diese Grenzmarke wird beim Grundstück der Kläger deutlich unterschritten, wie schon daraus hervorgeht, dass es nicht einmal von Fluglärm betroffen sein wird, der die einfachrechtliche Grenze der Unzumutbarkeit erreicht.

24 2.3.3 Auch soweit sich die Kläger gegen die konkrete im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Höhe der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und die damit einhergehende entsprechende Begrenzung der Entschädigungshöhe wenden, sind keine wesentlichen, zu einer Abweichung von den Ausführungen in den Musterurteilen nötigenden Besonderheiten erkennbar.

25 2.3.3.1 Insbesondere vermag der Senat dem Argument der Kläger nicht zu folgen, das von ihnen bewohnte Haus lasse sich in rechtserheblicher Weise nicht vergleichen mit den Gebäuden, die der Planfeststellungsbeschluss und die Ausführungen in den Musterurteilen zur Rechtfertigung der Kappungsgrenze von 30 % im Auge gehabt hätten. Die betreffende Regelung erfasst auch solche Gebäude, die - wie die Kläger für ihr Haus, wenn auch unsubstantiiert, behaupten - trotz ihres guten baulichen Zustands infolge ihrer besonderen Bauweise nur unter besonders hohen Kosten mit wirksamen Schallschutzeinrichtungen versehen werden könnten.

26 Wie der Senat in den Musterurteilen ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen, die dem Träger eines Vorhabens auferlegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 422). Diese Aufwendungen dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Der Geldausgleich ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Dabei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der an die Beschaffenheit des Gebäudes unabhängig davon anknüpft, auf welche Ursache diese besonders hohe Kosten erfordernde Gebäudeeigenschaften zurückzuführen sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer (oder ein Rechtsvorgänger) den Zustand des Gebäudes in dem Sinne verantworten muss, dass er die gebotene Instandhaltung vernachlässigt hat und er nunmehr versucht, diese Versäumnisse durch eine entsprechende Entschädigung wettzumachen. Der in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 666) verwendete Begriff der "schlechten Bausubstanz" kennzeichnet nur einen typischen Anwendungsfall für die Unverhältnismäßigkeit zwischen zu erreichendem Schutzzweck und Höhe der Aufwendungen.

27 Gemessen an diesem Regelungszweck unterfällt auch das Wohngebäude der Kläger der Begrenzung der fraglichen Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach deren Angaben sind die behaupteten hohen Aufwendungen für wirksame Schallschutzeinrichtungen auf die besondere Bauweise und die Anzahl der Fenster und damit auf Umstände zurückzuführen, die von der Bestimmung über die 30 % - Kappungsgrenze erfasst werden. Dem Antrag der Kläger, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über den guten Zustand des Wohngebäudes zu erheben, ist somit wegen rechtlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht nachzugehen.

28 2.3.3.2 Dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg mit 30 % des Verkehrswertes nicht zu beanstanden ist, hat der Senat in seinen Musterurteilen vom 16. März 2006 gleichfalls ausgeführt. Im Hinblick darauf, dass Bemessungsgrundlage nicht nur der Verkehrswert des Gebäudes, sondern der des gesamten Grundstücks ist, wird auch den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen. In aller Regel wird dies - im Einzelfall abhängig von der Relation zwischen Wert des Grundstücks und des Gebäudes - dazu führen, dass die Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Aufwendungen erst bei solchen Kosten für Schallschutzmaßnahmen einsetzt, die deutlich mehr als die Hälfte des Gebäudewertes betragen. Angesichts der begrenzten Schutzrichtung der Vorschrift, die nicht eine generelle Entschädigung etwaiger Wertverluste oder sonstiger Einbußen bezweckt, sondern ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen vorsieht, stellt dies keine unangemessene Begrenzung dar.

III

29 Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

IV

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.