Beschluss vom 23.05.2002 -
BVerwG 5 C 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230502B5C21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2002 - 5 C 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230502B5C21.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 21.02

  • VG Berlin - 22.02.2002 - AZ: VG 32 A 151.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Gerichtsbescheid wird verworfen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen. Sie ist unstatthaft, da gegen einen Gerichtsbescheid Revision nur eingelegt werden kann, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. den §§ 134, 135 VwGO). Eine solche Zulassungsentscheidung ist dem Gerichtsbescheid nicht zu entnehmen.
Ein Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht wäre unstatthaft; er könnte nur beim Verwaltungsgericht gestellt werden (vgl. § 134 Abs. 1, § 135 Satz 1 VwGO). Sollte der Kläger seinen Antrag als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.S. der §§ 135, 133 VwGO verstanden wissen wollen, ist auch dieses Rechtsmittel unstatthaft, da im vorliegenden Fall die Berufung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts können ansonsten nur durch Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf mündliche Verhandlung angefochten werden (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wird - wie hier - von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO). Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid im Übrigen als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO).
Dem Kläger kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn eine Revision oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bieten aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,
die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.