Beschluss vom 23.05.2002 -
BVerwG 4 B 26.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230502B4B26.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2002 - 4 B 26.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230502B4B26.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 14.02.2002 - AZ: OVG 1 A 11073/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , Prof. Dr. R o j a h n
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183). Dies legt die Beschwerde jedoch nicht dar.
Die Beschwerde sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - (BVerwGE 94, 100). In dieser Entscheidung hat der Senat einen Folgenbeseitigungsanspruch in einem Fall bejaht, in dem der die Errichtung der Straße ermöglichende Bebauungsplan wegen ungenügender immissionsschutzrechtlicher Berücksichtigung der privaten Belange des damaligen Klägers für nichtig erklärt worden war (vgl. a.a.O. S. 102). Das Berufungsgericht legt das genannte Urteil seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde. Es gelangt allerdings zu der Rechtsauffassung, vorliegend handele es sich um eine andere Situation, da der Bebauungsplan wegen unzureichender Berücksichtigung gänzlich anderer Belange (Festsetzung von Wohnbebauung in der Nähe eines Gartenbaubetriebs) für nichtig erklärt worden sei. In einem derartigen Fall könne die Straße gemäß § 125 Abs. 2 BauGB 1987 rechtmäßig sein und die Genehmigung des Bebauungsplans in eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde umgedeutet werden. Das Berufungsgericht hat somit nicht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und damit dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft verweigert, sondern für eine andere Sachlage die Möglichkeit einer anderen Rechtsfolge bejaht. Darin liegt keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Im Übrigen steht die Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1987 in einem engen Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot, denn sie durfte nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1987 bezeichneten Anforderungen widersprach. Auch die Fassung des BauGB 1998 stellt diesen Zusammenhang heraus; nach § 125 Abs. 2 BauGB darf eine Erschließungsanlage nur hergestellt werden, wenn sie den genannten Anforderungen einschließlich des Abwägungsgebots entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.