Beschluss vom 23.04.2008 -
BVerwG 10 B 156.07ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B156.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 10 B 156.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B156.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 156.07

  • Niedersächsisches OVG - 17.07.2007 - AZ: OVG 11 LB 332/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

2 Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde vertritt sinngemäß die Auffassung, das Berufungsgericht habe zwar die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. herabgesetzten Prognosemaßstab bei asylrechtlich erheblicher (Gruppen-)Vorverfolgung übernommen, seine Beweiswürdigung werde diesen Grundsätzen aber nicht gerecht. Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht ordnungsgemäß dargetan. Die Beschwerde benennt nicht - wie erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Das Berufungsgericht ist im Übrigen ausdrücklich und durchgehend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz des herabgesetzten Prognosemaßstabs der hinreichenden Verfolgungssicherheit bei Vorverfolgung ausgegangen. Es hat diesen Grundsatz seiner Prüfung sowohl einer etwaigen Gruppenverfolgung des Klägers (vgl. z.B. UA S. 14 f.) als auch einer etwaigen individuellen Verfolgung des Klägers (UA S. 47 f.) zugrunde gelegt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie jedoch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
„ob die geringe Zahl der in der Türkei verbliebenen yezidischen religiösen Würdenträger dadurch, dass sie auf die dem Staat zumindest in der Vergangenheit zurechenbare mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei zurückzuführen ist, damit auch heute noch bei der Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabs auf staatlichen oder dem Staat zurechenbarem Eingriffen beruht und damit eine Verletzung des religiösen Existenzminimums vorliegt“.

4 Unabhängig davon, ob damit - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - eine Frage des revisiblen Rechts bezeichnet ist, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass sich diese Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Denn sie bezieht sich auf einen Sachverhalt, der so vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dass in den letzten Jahren yezidische Priester aus Deutschland in die Türkei zur Betreuung der dort lebenden Yeziden gereist sind (UA S. 47). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein.

5 Die von der Beschwerde schließlich erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Rüge bezieht sich auf die näheren Umstände, unter denen ein namentlich genannter Yezide im Jahre 2006 in der Türkei zu Tode gekommen ist. Das Berufungsgericht hat diese Umstände - neben anderen Vorfällen - im Zusammenhang mit der Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei untersucht (UA S. 30 f.). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung jedoch unabhängig von der Frage der Gruppenverfolgung auch darauf gestützt, dass der Kläger in seinem Heimatdorf vor individueller Verfolgung hinreichend sicher sei (UA S. 47 f.). Hiergegen hat die Beschwerde keine Verfahrensrügen geltend gemacht. Insofern könnte einem etwaigen Aufklärungsmangel, für dessen Vorliegen im Übrigen nichts spricht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen.

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.