Beschluss vom 23.04.2007 -
BVerwG 7 B 14.07ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B14.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 - 7 B 14.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B14.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 14.07

  • VG Minden - 04.04.2007 - AZ: VG 2 K 3003/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 01.06.2007 -
BVerwG 7 B 14.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010607B7B14.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 14.07

  • VG Minden - 04.04.2007 - AZ: VG 2 K 3003/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2007 wird verworfen.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 19. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung des Klägers ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 23. April 2007 über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. April 2007. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907).

2 Die Gegenvorstellung kann nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden; denn auch diese wäre unzulässig. Ihr Anwendungsbereich ist darauf beschränkt, dass das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dafür ist nichts dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).