Beschluss vom 23.04.2007 -
BVerwG 7 B 14.07ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B14.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 - 7 B 14.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B14.07.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 14.07
- VG Minden - 04.04.2007 - AZ: VG 2 K 3003/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. April 2007 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet ist.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.