Beschluss vom 23.04.2004 -
BVerwG 7 B 55.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B7B55.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2004 - 7 B 55.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B7B55.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 55.04

  • VG Schwerin - 04.09.2003 - AZ: VG 3 A 2076/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m an n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen nach dem Vermögensgesetz die Rückgabe eines Grundstücks in Boltenhagen. Das Vermögensamt stellte ihre Entschädigungsberechtigung fest, lehnte die Rückübertragung des Grundstücks jedoch wegen redlichen Erwerbs durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Beschwerde "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" geltend macht, bezeichnet sie keinen der gesetzlich abschließend und enger als im Berufungszulassungsrecht (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) formulierten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO. Ihrem Vorbringen ist insoweit auch sinngemäß keine über den konkreten Fall hinausweisende klärungsbedürftige Frage zu entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der aufgeworfenen allgemeinen Frage zu, "wann Unredlichkeit des Erwerbers anzunehmen ist". Der von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 VermG ist durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen konkretisiert worden, in denen die Voraussetzungen des redlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG näher herausgearbeitet worden sind. Darauf hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, ohne dass die Beschwerde sich mit dieser Rechtsprechung - wie es gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich gewesen wäre - auseinander gesetzt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.