Beschluss vom 23.03.2012 -
BVerwG 2 B 127.11ECLI:DE:BVerwG:2012:230312B2B127.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2012 - 2 B 127.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230312B2B127.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 127.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 18. Oktober 2011 für gegenstandslos erklärt.

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 117.11 -, auf den sich die Anhörungsrüge bezieht, hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Juli 2011 - 3 LA 44.11 - die Anträge der Klägerin abgelehnt, ihr für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, für den nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang besteht, nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Notanwalt beizuordnen, das Verfahren auszusetzen und die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. März 2011 zuzulassen. In den Gründen dieses Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sein Beschluss unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).

3 Die hiergegen gerichtete „sofortige Beschwerde“ der Klägerin hat der Senat durch den Beschluss vom 18. Oktober 2011 verworfen, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung über die sofortige Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, weil § 152 Abs. 1 VwGO eine abweichende Regelung über das Verfahren trifft (§ 173 Satz 1 VwGO) und damit dem § 78b Abs. 2 ZPO vorgeht.

4 Ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, darf das Gericht die mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nicht inhaltlich überprüfen. Daher kann es auf den Sachvortrag, mit dem eine derartige Beschwerde begründet wird, nicht entscheidungserheblich ankommen. Dieser Sachvortrag ist ungeachtet seines Inhalts unerheblich, weil das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO gehindert ist, sich damit zu befassen. Daher kann die Nichtberücksichtigung des Sachvortrags den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen.

5 Ist die Beschwerde nicht statthaft, kommt es auch auf den Antrag der Klägerin, ihre Selbstvertretungsberechtigung anzuerkennen, nicht an. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2011 beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da der Tatbestand des § 94 VwGO nicht vorliegt. Die von der Klägerin beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 7 B 61.11 - betrifft nicht ein für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreifliches Rechtsverhältnis, sondern dieselbe Rechtsfrage, die auch in dem hier anhängigen Verfahren beantwortet worden ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr von 50 € erhoben wird.

7 2. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung eines Streitwerts im Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 117.11 - für gegenstandslos zu erklären. Denn nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz fällt lediglich eine Festgebühr in Höhe von 50 € an, so dass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedurft hätte. Die Anwendung von Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses kommt dagegen nicht in Betracht, weil die Klägerin kein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens anstrebt.

8 Das Verfahren über die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).