Beschluss vom 23.03.2011 -
BVerwG 6 C 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230311B6C5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2011 - 6 C 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230311B6C5.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 5.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.12.2009 - AZ: OVG 1 A 2175/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet.

2 Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Einen solchen Gehörsverstoß hat der Kläger nicht aufgezeigt.

3 1. Der Kläger geht fehl in der Annahme, der Senat hätte ihn bereits vor der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er in § 4 WSG eine spezielle und abschließende, einen Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausschließende gesetzliche Regelung sehe und der geltend gemachte Zahlungsanspruch deshalb bereits durch § 4 Satz 2 WSG ausgeschlossen sei.

4 Der Kläger trägt in der Begründung seiner Anhörungsrüge (S. 3 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2011) selbst vor, dass die Bedeutung, die § 4 WSG für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit zukam, Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 war. Für den von dem Kläger vermissten Hinweis vor der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass. Zwar kann ein vorheriger Hinweis auf einen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt geboten sein, wenn erst durch diesen den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu einem sachlich fundierten Vortrag gegeben wird (Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07 - juris Rn. 5). Eine solche Konstellation bestand hier jedoch nicht, denn es konnte nach dem Prozessverlauf in den Vorinstanzen keinem Zweifel unterliegen, dass es auf den Regelungsgehalt des schon dort eingehend erörterten § 4 WSG in seiner Gesamtheit für die Entscheidung des Senats in erheblicher Weise ankommen würde. Für die von dem Kläger beanspruchte Befugnis, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtsfragen - hier das Eingreifen des § 4 Satz 2 WSG als einen der selbständig tragenden Gründe für die Ablehnung eines auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützten Zahlungsanspruchs - im Sinne einer nur durch einen Hinweis überwindbaren Bindung des Senats „unstreitig“ stellen zu können, gibt es keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, er sei wegen des erst dort gegebenen Hinweises auf § 4 WSG überfordert, hierzu sogleich weiter rechtlich vorzutragen. Namentlich hat er nach dem Hinweis des Senats auf die mögliche Auslegung dieser Vorschrift keinen Vertagungsantrag gestellt, weil er sich auf eine rechtliche Erörterung dieser Vorschrift und ihrer Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch erst noch vorbereiten müsse.

5 2. Der Kläger rügt weiter zu Unrecht, der Senat habe bei seiner Entscheidung wesentliche Teile des im Revisionsverfahren angebrachten Vortrags übergangen.

6 Die Garantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt dagegen nicht, dass das Gericht das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiedergibt und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung nimmt. Der Senat konnte sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind und auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankam. So hat der Senat den Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung entgegen der Ansicht des Klägers nicht unerörtert gelassen (vgl. UA Rn. 22 ff.). Andererseits ist etwa die nach Einschätzung des Klägers vorliegende Zusicherung des Kreises Düren nicht erwähnt worden, weil der Kläger mit seiner Klage nicht den Kreis Düren, sondern die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für den Zivildienst, in Anspruch genommen und den in dem Schriftsatz vom 18. Februar 2010 enthaltenen Hilfsantrag, der auf eine Anweisung des Kreises Düren durch das Bundesamt gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis des Senats nicht weiterverfolgt hat, mit der Zusicherung und darauf gestützter Ansprüche sei eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung verbunden. Im Übrigen liegt in dem Umstand, dass der Senat zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

7 3. Auch der Vorwurf des Klägers, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg.

8 Abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710 <3711>), liegt die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in der Sache nicht vor.

9 Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2011 (A., I., a) - gleichlautend der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2010 - ist der 6. Revisionssenat unter anderem zuständig für die Sachen aus den Gebieten „des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes“. Demgegenüber besteht die Zuständigkeit des 2. Revisionssenats für die Sachen aus den Gebieten „des Rechts des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen, soweit nicht dem 6. R-Senat oder dem D-Senat zugewiesen“. Hiernach hat sich der beschließende Senat zu Recht als zuständig erachtet.

10 Zum einen konnte der Rechtsstreit sachgerecht dem Recht der Unterhaltssicherung zugeordnet werden. Zwar ging es nicht um eine direkte Anwendung des § 7a USG. Jedoch waren bereits in den Bescheiden des von dem Kläger in Anspruch genommenen Bundesamtes für den Zivildienst vom 7. April 2006 und vom 26. Juni 2006 Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 7a USG (alleinstehender Mieter von Wohnraum, keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit bestimmten Familienangehörigen) auf das von dem Kläger geltend gemachte Begehren übertragen worden. In der ersten Instanz hatte der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch jedenfalls hilfsweise auf § 7a USG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gestützt (S. 6 der Klageschrift vom 24. Juli 2006) und das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 24. Mai 2007 (UA S. 5 f.) als Anspruchsgrundlage unter anderem eine analoge Anwendung des § 7a USG geprüft. In der zweiten Instanz hatte der Kläger eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache in dem Nebeneinander von Ansprüchen nach § 7a USG und §§ 35 ZDG, 31 SG erblickt (S. 12 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2007 zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung), diese Erwägung hatte in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung vom 23. März 2009 (BA S. 3 f.) einen maßgeblichen Niederschlag gefunden und das Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (UA S. 33 f.) vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG die Situation des Klägers mit derjenigen der nach § 7a USG Anspruchsberechtigten verglichen. Hiernach war die Herausarbeitung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für das Zahlungsbegehren des Klägers in Abgrenzung von den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 7a USG auch ein Resultat der Beschäftigung des Senats mit dem zur Entscheidung stehenden Fall. Der Kläger fasst dies in der Begründung seiner Anhörungsrüge (S. 5 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2011) dahingehend zusammen, dass bis zur mündlichen Verhandlung eine etwaige analoge Anwendung des Rechts der Unterhaltssicherung in Betracht zu ziehen war.

11 Zum anderen betraf der Rechtsstreit in wesentlicher Hinsicht auch die Heranziehung des Klägers zum Zivildienst. Denn der Kläger hat mit seinem Vortrag im Verfahren entscheidend auf den Umstand abgestellt, dass er ohne eine Anordnung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft zur Dienstleistung herangezogen worden ist.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.