Beschluss vom 23.03.2006 -
BVerwG 4 B 9.06ECLI:DE:BVerwG:2006:230306B4B9.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2006 - 4 B 9.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230306B4B9.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.06

  • VGH München - 10.11.2005 - AZ: VGH 2 B 03.2190

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , G a t z und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Berufungsgericht hat entschieden, dass das Außenbereichsvorhaben der Kläger nicht genehmigungsfähig ist, weil es - erstens - Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und - zweitens ("darüber hinaus") - die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Beschwerde die zweite Begründung nicht in zulässiger Weise mit einem Grund für die Zulassung der Revision angreift, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung insoweit nach Art einer Berufungsbegründung beanstandet, kann offen bleiben, ob die Verfahrensrüge oder die Grundsatzrüge durchgreift, mit der die Beschwerde gegen die erste Begründung zu Felde zieht. Rechtsfragen zu § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsgericht das klägerische Vorhaben nicht mit der Begründung für baurechtswidrig erklärt hat, es lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.