Beschluss vom 23.02.2012 -
BVerwG 5 B 62.11ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B5B62.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 5 B 62.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B5B62.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 62.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.12.2011 - AZ: OVG 5 N 29.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Berufungszulassung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.