Beschluss vom 23.02.2012 -
BVerwG 2 B 161.11ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B2B161.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 2 B 161.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B2B161.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 161.11

  • VG Freiburg i. Br. - 11.10.2011 - AZ: VG 5 K 2743/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Der Antrag wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger den Inhalt seines in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2011 (5 K 2743/10) gestellten Antrags nicht klargestellt hat. Im Gegensatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, das dem Verfahren BVerwG 2 B 151.11 zugrunde liegt, hat der Kläger gegen das vorstehend genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bei diesem keinen Antrag gestellt, der als Antrag auf Zulassung der Sprungrevision auszulegen war.

2 Im Übrigen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2011 mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (- 4 S 2938/11 -) rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.