Beschluss vom 23.02.2011 -
BVerwG 8 B 21.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B8B21.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 8 B 21.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B8B21.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.11

  • VG Frankfurt/Oder - 17.01.2011 - AZ: VG 8 K 267/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 17. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 01.09.2011 -
BVerwG 8 KSt 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:010911B8KSt5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2011 - 8 KSt 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010911B8KSt5.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 5.11

  • VG Frankfurt/Oder - 17.01.2011 - AZ: VG 8 K 267/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
als Einzelrichter gemäß § 87a VwGO
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. März 2011 (Kassenzeichen 1180 0099 3205) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Ausweislich seines Schreibens vom 30. Juli 2011 an das Bundesamt für Justiz möchte der Kläger sein undatiertes, dort am 27. Juni 2011 eingegangenes Schreiben als Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden wissen.

2 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Der Kläger ist zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 8 B 21.11) zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei und unanfechtbar. Die Höhe der zu tragenden Kosten berechnet sich nach dem in dem Beschluss vom 23. Februar 2011 festgesetzten Streitwert von 5 000 € für das Beschwerdeverfahren. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die für diesen Streitwert in Ansatz gebrachten und festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 242 € fehlerhaft berechnet sind.

3 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).