Beschluss vom 23.02.2010 -
BVerwG 1 WB 70.09ECLI:DE:BVerwG:2010:230210B1WB70.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 WB 70.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:230210B1WB70.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 70.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Generalmajor May und
die ehrenamtliche Richterin Major Meiners
am 23. Februar 2010 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Inspekteurs ... ... der Bundeswehr, im Rahmen der Umsetzung einer Entscheidung des Truppendienstgerichts ... das Verhalten und die Amtsführung des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. G..., des Admiralarztes Dr. K... und des Generaloberstabsarztes Dr. B... im Wege der Dienstaufsicht zu würdigen.

2 Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit mit Ablauf des 28. Februar 2010 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1994 zum Oberstarzt ernannt. Seit dem 1. Januar 2002 wird er auf dem Dienstposten des Leiters des ...zentrums K...-W... in K... verwendet.

3 Die ... Kammer des Truppendienstgerichts ... gab mit Beschluss vom 1. Juli 2009 - Az.: ... - einem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung statt und hob den Beschwerdebescheid des Befehlshabers ...kommando vom 31. März 2009 auf. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 13. Oktober 2008 führte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Kommandeur ... ... beim ...kommando ... (Prof. Dr. Dr. G...) eine Dienstaufsichtsreise zum ...zentrum K...-W... durch. Zum Abschluss des Dienstaufsichtsbesuches fand am Abend des 13. Oktober 2008 in der Offizierheimgesellschaft W... ein Abendessen statt, an dem der Antragsteller nicht teilnahm. Am 16. Oktober 2008 befand sich der Antragsteller dienstlich bei seinem Disziplinarvorgesetzten. Bei dieser Gelegenheit beanstandete der Kommandeur ... ... gegenüber dem Antragsteller, dass an dem Abendessen am 13. Oktober 2008 nur wenige Soldaten seiner Dienststelle teilgenommen hätten. Der Antragsteller erwiderte hierauf, dass die Teilnahme freiwillig gewesen sei und er sicher sei, dass dies durch den Kommandeur ... ... so selbst angeordnet worden sei. Nach Rückkehr zum ...zentrum K...-W... und Prüfung der Sachlage teilte der Antragsteller seinem Disziplinarvorgesetzten mit Lotus Notes vom 16. Oktober 2008 Folgendes mit:
‚Bezug: Unser heutiges Gespräch
Sehr geehrter Herr Oberstarzt,
nach Prüfung Ihrer eigenen Dateien (siehe unten) halte ich es für sehr befremdlich, mir vorzuwerfen, was Sie selbst festgelegt haben (freiwillige Teilnahme am Abendessen).
Mit Verlaub: Ich halte Ihr Verhalten für unangemessen. Es ist für mich unverständlich, dass Sie nicht einmal vor diesem unerfreulichen Gespräch Ihre Vorwürfe überprüfen.’
Auf diese Mitteilung erwiderte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, dass sich das Wort ‚freiwillig’ im Befehl und Ablaufplan zum Dienstaufsichtsbesuch selbstverständlich nur auf Zivilangestellte bezogen habe. Im Übrigen beanstandete er die nach seiner Meinung unangemessene Wortwahl im LoNo-Verkehr.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 an seinen Disziplinarvorgesetzten hat der Antragsteller nochmals auf die seines Erachtens eindeutige Befehlslage hingewiesen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass nach der Vorschriftenlage eine Verpflichtung zur kostenpflichtigen Teilnahme an derartigen Abendveranstaltungen nicht zulässig sei. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2009 erneut an seinen Disziplinarvorgesetzten und wies ihn darauf hin, dass er auf sein Schreiben vom 29. Oktober 2008 noch eine Antwort erwarte. In der Folge erhielt der Antragsteller am 26. Januar 2009 auf Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten eine LoNo des Oberstabsfeldwebel H..., Stabsbüro ...kommando ..., folgenden Inhalts:
‚Sehr geehrter Herr Oberstarzt,
in der Beantwortung Ihrer LoNo vom 22.01.09 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Für den Kdr ... ist der Vorgang abgeschlossen und er bittet Sie, diesbezüglich jeden weiteren Schriftverkehr einzustellen.
Im Auftrag
H..., OStFw’
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen seinen Disziplinarvorgesetzten eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihn beschwere, dass der Kommandeur ... ..., ohne in der Sache zu einer Bewertung zu kommen und ohne ihn zu rehabilitieren, in einer seiner Bewertung nach fragwürdigen Art einen subalternen Soldaten auf eine Erinnerung nach ca. drei Monaten ‚Untätigkeit’ per LoNo antworten lasse.“

4 Die anschließend vom Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 2009 erhobene Untätigkeitsbeschwerde hat der Befehlshaber des ...kommandos mit Beschwerdebescheid vom 31. März 2009 als unzulässig zurückgewiesen.

5 Zur Begründung ihrer Entscheidung, diesen Beschwerdebescheid aufzuheben, hat die ... Kammer des Truppendienstgerichts ... u.a. ausgeführt, der Kommandeur ... ... habe dem Antragsteller am 16. Oktober 2008 eine mündliche Rüge erteilt, die nach dem Erlass ZDV 14/3 Teil B 151 eine Erzieherische Maßnahme darstelle; gegen diese Erzieherische Maßnahme habe der Antragsteller zu Recht Gegenvorstellung erhoben. Der Befehlshaber ...kommando habe diesbezüglich im dienstaufsichtlichen Teil seines Beschwerdebescheids vom 31. März 2009 zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller nach der geltenden Befehlslage nicht zur Teilnahme an dem Abendessen verpflichtet gewesen sei. Aus Sicht der Kammer sei anzumerken, dass nach geltendem Befehlsrecht ein Befehl zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Abendessen rechtswidrig und unverbindlich sei. Durch die Beauftragung des Oberstabsfeldwebel H..., die LoNo vom 26. Januar 2009 an den Antragsteller zu senden, habe der Kommandeur ... ... gegen elementare Grundsätze der Handhabung der Disziplinargewalt verstoßen und damit Rechte des Antragstellers verletzt.

6 Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Truppendienstgerichts ... beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 2009 an den Inspekteur ... ... der Bundeswehr dessen Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht. Zur Begründung führte er aus, für ihn sei weiterhin offen, ob die vom Kommandeur ... ... am 16. Oktober 2008 erteilte Rüge infolge seiner Gegendarstellung gegenstandslos geworden sei oder ob sie, wofür nach der Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. G... vom 27. März 2009 einiges spreche, noch aufrechterhalten werde. Nach geltendem Befehlsrecht sei ein Befehl zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Abendessen rechtswidrig und unverbindlich. Oberstarzt Prof. Dr. Dr. G... habe diesen Befehl erteilt und auf ihm bestanden. Dieser Vorgang sei im Wege der Dienstaufsicht zu würdigen. Prof. Dr. Dr. G... habe durch die Beauftragung des Oberstabsfeldwebel H..., die LoNo vom 26. Januar 2009 an ihn, den Antragsteller, zu senden, gegen elementare Grundsätze der Handhabung der Disziplinargewalt und gegen seine Pflichten als Disziplinarvorgesetzter verstoßen. Im Übrigen seien die Ausführungen im Beschwerdebescheid des Befehlshabers des ...kommandos in mehreren Punkten rechtsirrig und falsch.

7 Mit weiterem Schreiben vom 15. Juli 2009 an den Inspekteur ... ... ergänzte der Antragsteller seinen Antrag auf Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht im Hinblick auf den von Generaloberstabsarzt Dr. B... erlassenen Beschwerdebescheid vom 31. März 2009. Dieser habe die weitere Beschwerde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Er habe den Gegenstand der Beschwerde verkannt. Generaloberstabsarzt Dr. B... habe mit seinem Bescheid derart daneben gelegen, dass er, der Antragsteller, sich des Verdachts nicht erwehren könne, dass Dr. B... hier seine Pflichten als Offizier nicht erfüllt habe. Er müsse in dieser Angelegenheit Vorsatz annehmen. Dabei gehe es nicht um Meinungsverschiedenheiten, sondern um ein irriges Verständnis elementarer Grundsätze der Handhabung der Disziplinargewalt. Prof. Dr. Dr. G... lasse hinsichtlich seiner Erwartung bezüglich einer Teilnahme an einem Abendessen ein eklatantes Fehlverständnis als Disziplinarvorgesetzter sichtbar werden; er habe gegen die Wehrdisziplinarordnung verstoßen. Auch dieser Vorgang sei im Wege der Dienstaufsicht zu würdigen.

8 Der Kommandeur des ...kommandos ... (Admiralarzt Dr. K...) teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. August 2009 mit, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass es nach dem Ablaufplan für den Dienstaufsichtsbesuch des Kommandeurs ... ... und dem dazu vom Antragsteller erlassenen Befehl allen darin genannten Personengruppen freigestellt gewesen sei, am gemeinsamen Essen am Abend des 13. Oktober 2008 teilzunehmen oder fernzubleiben. Ein rechtswidriger Befehl habe deshalb nicht vorgelegen. Die Einnahme der kostenpflichtigen Abendverpflegung sei den Teilnehmern selbstverständlich freizustellen gewesen. Oberstarzt Prof. Dr. Dr. G... habe dem Antragsteller gegenüber in einem Vier-Augen-Gespräch am 16. Oktober 2008 seine persönliche Enttäuschung über dessen Nichtteilnahme an der Abendveranstaltung zum Ausdruck gebracht. Dabei habe er das Fernbleiben als Stillosigkeit unter Kameraden empfunden. Eine Rüge im Sinne einer Erzieherischen Maßnahme habe er jedoch nicht erteilt, auch wenn der Antragsteller dies möglicherweise so empfunden habe.

9 Der Kommandeur des ...kommandos ... stellte gemäß § 36 Abs. 1 WDO fest, dass der Antragsteller durch seine Nichtteilnahme an der in Rede stehenden Abendveranstaltung kein Dienstvergehen begangen habe. Er erklärte weiter, es sei deshalb unbillig gewesen, dem Antragsteller hierfür eine Rüge im Sinne einer Erzieherischen Maßnahme zu erteilen. Er stellte fest, dass diese Erzieherische Maßnahme nicht hätte ergehen dürfen, sofern der Antragsteller die Ansprache seines Disziplinarvorgesetzten am 16. Oktober 2008 als Rüge im Sinne einer Erzieherischen Maßnahme empfunden habe. Abschließend führte er aus, dass Oberstarzt Prof. Dr. Dr. G... nicht gegen seine Pflichten als Vorgesetzter verstoßen habe, als er Oberstabsfeldwebel H... mit der Übersendung der strittigen Lotus Notes vom 26. Januar 2009 beauftragte. Außerdem teilte der Kommandeur dem Antragsteller mit, er habe gleichwohl Oberstarzt Prof. Dr. Dr. G... angewiesen, in ähnlich gelagerten Fällen zukünftig deutlicher den Charakter seiner Aussagen herauszustellen.

10 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Telefax vom 14. August 2009 und ergänzendem Schreiben vom 17. August 2009 Beschwerde ein und bat erneut, im Wege der Dienstaufsicht das Verhalten des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. G... zu würdigen. Auch Admiralarzt Dr. K... habe in dem angefochtenen Bescheid seine Pflichten verletzt, sodass eine Überprüfung seiner Amtsführung erforderlich sei.

11 Die Beschwerde wies der Befehlshaber des ...kommandos mit Beschwerdebescheid vom 5. Oktober 2009 zurück.

12 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 weitere Beschwerde ein und beantragte mit Schreiben vom 17. November 2009 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der Inspekteur ... ... mit seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:
Offensichtlich seien der Kommandeur des ...kommandos ..., Admiralarzt Dr. K..., und der Befehlshaber des ...kommandos, Generaloberstabsarzt Dr. B..., nicht gewillt, den Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 1. Juli 2009 umzusetzen. In dem Bescheid vom 3. August 2009 sei Admiralarzt Dr. K... zu stark abweichenden Bewertungen gekommen. Der Inspekteur ... ... habe sich nicht veranlasst gesehen, dienstaufsichtlich einzuschreiten. Es scheine ein unguter Geist über den Entscheidungen der betreffenden Dienststellen zu schweben. Das Truppendienstgericht ... habe festgestellt, dass er, der Antragsteller, durch ein Dienstvergehen verletzt sei. An diese Feststellung eines Dienstvergehens sei der Disziplinarvorgesetzte gebunden. Das habe Dr. B... in seinem Bescheid verkannt. Nach der Beschlussfassung des Truppendienstgerichts habe nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung verfahren werden müssen, denn es sei nicht nur um die Aufhebung des Bescheids des Generaloberstabsarztes Dr. B... gegangen, sondern auch um die Verfolgung dienstlicher Verfehlungen. Die Tatsache, dass Oberstarzt Prof. Dr. Dr. G... einen subalternen Soldaten mit einer Antwort an ihn beauftragt habe, stelle ein Dienstvergehen dar. Der Umstand, dass Prof. Dr. Dr. G... einen rechtswidrigen und unverbindlichen Befehl erteilt habe, sei bisher durch die zuständigen Vorgesetzten nicht gewürdigt worden.

14 Der Inspekteur ... ... der Bundeswehr beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Er ist der Auffassung, dass der Befehlshaber des ...kommandos die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe. Die Ausführungen des Antragstellers ließen keinen unmittelbaren Eingriff in seine geschützte Individualsphäre erkennen, der einer materiellen Prüfung im förmlichen Wehrbeschwerdeverfahren zugänglich wäre. Der Antragsteller verkenne, dass die Wehrbeschwerdeordnung nicht das Instrumentarium biete, eine funktional als misslich empfundene Amtsführung von Vorgesetzten allgemein und losgelöst von einer Beschwer zu korrigieren und damit die eigene Vorstellung von notwendigen Maßnahmen gegen die zuständigen Entscheidungsträger durchzusetzen. Im Übrigen habe er, der Inspekteur, den Vorgang im Wege der Dienstaufsicht mit Schreiben an den Antragsteller vom 4. September 2009 abgeschlossen.

16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Inspekteurs ... ... der Bundeswehr - ... -, die Gerichtsakte des Truppendienstgerichts ... - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen, dass er beantragt, den Bescheid des Kommandeurs des ...kommandos ... vom 3. August 2009 und den Beschwerdebescheid des Befehlshabers des ...kommandos vom 5. Oktober 2009 aufzuheben und den Inspekteur ... ... der Bundeswehr zu verpflichten, den Beschluss der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 1. Juli 2009 - ... - umzusetzen und das Verhalten bzw. die Amtsführung des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. G..., des Admiralarztes Dr. K... und des Generaloberstabsarztes Dr. B... im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Würdigung der mündlichen Rüge vom 16. Oktober 2008, des Befehls zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Abendessen, der Beauftragung des Oberstabsfeldwebels H... mit der LoNo vom 26. Januar 2009 und mit den Rechtsausführungen in den ergangenen Beschwerdebescheiden im Wege der Dienstaufsicht zu würdigen.

18 Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Antrag sachlich zuständig.

19 Der Inspekteur ... ... der Bundeswehr hat als zuständige Stelle (§ 16 Abs. 3 WBO) auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 13. Oktober 2009 gegen den Beschwerdebescheid des Befehlshabers des ...kommandos vom 5. Oktober 2009 keinen Beschwerdebescheid erlassen, obwohl die weitere Beschwerde bei ihm eingelegt worden war. Deshalb ist das Bundesverwaltungsgericht für den als (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Rechtsbehelf vom 17. November 2009 gemäß §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO sachlich zuständig.

20 Der Antrag ist unzulässig.

21 Mit seinen Rügen gegen das Verhalten und die Amtsführung des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. G..., des Admiralarztes Dr. K... und des Generaloberstabsarztes Dr. B... begehrt der Antragsteller - wie er ausführlich betont - den Erlass von Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht. Dieses Rechtsschutzbegehren ist unzulässig, weil sich der Antragsteller insoweit nicht auf eine Verletzung seiner Rechte im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO berufen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung - wie sie hier in den angefochtenen Bescheiden mitgeteilt wurde - ist grundsätzlich der wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69>, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - NZWehrr 2009, 211 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -). Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (Beschlüsse vom 28. April 2009 a.a.O. und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

22 Dies gilt auch, soweit es dem Antragsteller um die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen geht. Auch das erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nur gegenüber dem Dienstherrn. Der einzelne Soldat hat, selbst wenn er durch ein Dienstvergehen verletzt ist und unabhängig von dessen Gewicht, keinen Anspruch darauf, dass ein Dritter wegen des Dienstvergehens disziplinar gemaßregelt wird. Die Wehrdisziplinarordnung kennt daher auch kein dem strafprozessualen Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) vergleichbares Rechtsinstitut, das zudem mit dem hier herrschenden Opportunitätsprinzip unvereinbar wäre. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn die zuständigen Vorgesetzten nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise oder Richtung disziplinar tätig werden (Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - a.a.O. m.w.N.).

23 Ein Soldat hat auch dann keinen Anspruch auf ein disziplinares Tätigwerden, wenn sich die Tatsache, dass ein Dienstvergehen vorliegt, im Zusammenhang mit einer begründeten Wehrbeschwerde ergäbe. Die Verpflichtung, in einem derartigen Fall parallel auch nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WBO), ändert nichts daran, dass die disziplinaren Ermittlungen allein im öffentlichen Interesse stattfinden und es im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten liegt, zu bestimmen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO ist dem beschwerdeführenden Soldaten in einem solchen Fall lediglich mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist (Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - a.a.O.). Eine derartige Mitteilung - hier bezüglich des Verhaltens des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. G... - hat der Antragsteller im Übrigen im Bescheid des Kommandeurs des ...kommandos ... vom 3. August 2009 erhalten.

24 Sollte das Vorbringen des Antragstellers auch so verstanden werden, dass er sich durch die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch den Kommandeur des ...kommandos ... und den Befehlshaber des ...kommandos beeinträchtigt fühlt, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.

25 Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch eine Dienststelle der Bundeswehr oder durch einen Vorgesetzten stellt für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 68.08 - und vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 1.09 -), weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung nicht als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zu qualifizieren ist.

26 Der Antragsteller ist nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, weil der Senat die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO nicht als gegeben erachtet.