Beschluss vom 23.02.2010 -
BVerwG 10 B 24.09ECLI:DE:BVerwG:2010:230210B10B24.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2010 - 10 B 24.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:230210B10B24.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 24.09

  • Bayerischer VGH München - 17.06.2009 - AZ: VGH 9 B 09.30076

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2009 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde der Sache nach gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die ihr im Wege des Familienasyls und Familienflüchtlingsschutzes abgeleitet von ihrem Vater gewährt worden waren. Ihre Rügen stimmen inhaltlich und weitgehend auch wörtlich mit den Einwänden überein, die ihr Vater in der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache BVerwG 1 B 21.09 gegen die ihn betreffende Widerrufsentscheidung erhoben hat. Der Senat hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 1. Februar 2010 verworfen. Aus den dort genannten Gründen bleiben die entsprechenden Rügen auch im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Aufgrund dieses Beschlusses steht rechtskräftig fest, dass der Widerruf betreffend den Vater der Klägerin zu Recht erfolgt ist. Die Klägerin hat ihr Schutzbegehren nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf die mittlerweile weggefallenen Gründe für die Anerkennung ihres Vaters und nicht ergänzend auch auf eigene Verfolgungsgründe gestützt (BA S. 3). Damit war auch ihre Anerkennung nach § 73 Abs. 2b Sätze 2 und 3 AsylVfG zu widerrufen und ihre Beschwerde gegen die den Widerruf bestätigende Berufungsentscheidung zu verwerfen.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.