Beschluss vom 23.02.2009 -
BVerwG 3 B 10.09ECLI:DE:BVerwG:2009:230209B3B10.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2009 - 3 B 10.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230209B3B10.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 10.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.10.2008 - AZ: OVG 20 A 1473/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.