Beschluss vom 23.02.2007 -
BVerwG 1 B 291.06ECLI:DE:BVerwG:2007:230207B1B291.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 B 291.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230207B1B291.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 291.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.09.2006 - AZ: OVG 9 A 1028/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anzuwenden ist, die nach dem 1. Januar 2005 erlassen worden sind. Diese Fragen würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil der hier angefochtene Widerrufsbescheid vom 9. November 2004 noch im Jahr 2004 erlassen und den Klägerbevollmächtigten zugestellt worden ist. Für Widerrufsbescheide, die vor dem 1. Januar 2005 ergangen sind, ist im Übrigen durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 (- BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276) bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG keine Anwendung findet (a.a.O. Leitsatz 4 und S. 291 f.). Diese Rechtsprechung hat auch das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt (BA S. 15 f.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.