Beschluss vom 23.02.2005 -
BVerwG 9 A 29.04ECLI:DE:BVerwG:2005:230205B9A29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2005 - 9 A 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230205B9A29.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 29.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Beklagte und Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 40 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 20 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache im Klageverfahren und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Hiernach hält es der Senat für angemessen, die Kosten beider Verfahren der Beklagten aufzuerlegen. Sie nimmt durch den Teilaufhebungsbeschluss vom 28. Januar 2005 aus dem von den Klägern angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Elbe-Havel-Kanals, Planfeststellungsabschnitte 9/10, vom 19. Mai 2004 mit dem Ausbau der Molen im Großen Wendsee jene Regelungsbestandteile heraus, die für die Kläger Anlass zu den von ihnen ergriffenen Rechtsbehelfen waren. Damit hat die Beklagte durch eigene Entscheidung der Klage und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund erscheint es billig, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie diese Verfahrensbeendigung verursacht hat. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Beklagte nach ihrem Vortrag nicht durch die Einwände der Kläger, die sie nach wie vor für unberechtigt hält, sondern durch bautechnische und wirtschaftliche Gründe zu diesem Schritt veranlasst sah. Denn offensichtlich aussichtslos waren die Rechtsbehelfe nicht; für eine weitergehende Bewertung ihrer Erfolgsaussichten bietet das bisherige Verfahren keine Handhabe und die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO keinen Anlass.
Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG (10 000 € je Kläger) und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergänzend auf § 53 Abs. 3 GKG (5 000 € je Kläger).